112 Rechtsprechung.
Mkquisiteuren gegenüber ausgesprochen haben. Dennoch hat dasselbe hierm
keinen Grund gefunden, den Klaganspruch für berechtigt zu erklären, und zwar
deshalb, weil jene Aeußerungen gänzlich ohne Einfluß auf den Entschluß der Akquisiteure
geblieben seien. Mit Unrecht hat der Kläger bezweifeln wollen, ob diese
tatsächliche Feststellung genügend begründet sei. Ebenso grundlos war seine
Ausführung, daß in Ansehung der Kausalitätsfrage das ganze Verhalten der Beklagten
in seinem Zusammenhange als eine untrennbare Einheit aufgefaßt werden
müsse. Es bleibt also nur die Frage übrig, ob schon an und für sich darin ein Verstoß
gegen die guten Sitten liegt, daß die Beklagten absichtlich auf einen Vertragsbruch
des R. und des J. S. hingewirkt haben. Nach der Ansicht des Oberlandesgerichts
läßt sich in dieser Beziehung kein durchgreifender Grundsatz aufstellen; es hat
daher die konkrete Sachlage im einzelnen ins Auge gefaßt und sorgfältig erörtert
und ist auf diesem Wege zu dem Ergebnisse gelangt, daß hier kein Verstoß gegen
die guten Sitten in der wissentlichen Herbeiführung des Vertragsbruches an sich
gefunden werden könne. In der Revisionsinstanz kann hier allein in Frage
kommen, ob solche Herbeiführung nicht schlechtweg gegen die guten Sitten
verstößt, so daß also vom Berufungsgerichte dieser Rechtsbegriffverkannt
wäre. Dies ist jedoch schon deswegen zu verneinen, weil die Reichs-Gewerbeordnung,
nachdem sie in § 125 Abs. 1 den Arbeitgeber, welcher einen Gesellen
oder Gehilfen verleitet, vor rechtmäßiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses
die Arbeit zu verlassen, oder welcher einen Gesellen oder Gehilfen annimmt,
von dem er weiß, daß derselbe einem andern Arbeitgeber zur Arbeit noch ver-Ppflichtet
ist, für den dadurch entstehenden Schaden für als Selbstschuldner mitverhaftet
erklärt hat, in § 154 Abs. 1 bestimmt, daß der § 125 auf Gehilfen und
Lehrlinge in Handelsgeschäften keine Anwendung finde. Das wäre
nicht wohl möglich, wenn die Reichsgesetzgebung auf dem Standpunkte stände,
daß überhaupt schlechtweg die wissentliche Verleitung zum Vertragsbruch unter
den § 826 BGB. falle.
Aus diesen Gründen war der Revision der Erfolg zu versagen. II. Civilsenat
386/05. Urteil vom 31. Mai 1906.
. Reichsgericht (Strafsachen).
— § 184 Nr. 3 StGB. „Zu unzüchtigem Gebrauche bestimmt“. Rechtsm.
Entscheidend für die Frage, ob ein Gegenstand als zu unzüchtigem
Gebrauche bestimmt anzusehen, ist, ob derselbe sich vermöge seiner besonderen
Beschaffenheit zu einem solchen eignet und erfahrungsgemäß hierzu Verwendung
findet (Entsch, des Reichsgerichts in Strafsachen Bd. 34 S. 366).
Davon geht auch der Vorderrichter aus, stützt aber die Freisprechung darauf,
daß, wenn auch anzuerkennen sei, der Apparat könne im unmittelbaren Anschluß
an einen ehelichen oder außerehelichen Beischlaf zum Zwecke der Ausspülung
des männlichen Samens und damit zur Vorbeugung der Empfängnis
Anwendung finden und es werde durch die Benutzung nach einem außerehelichen
Beischlafe allerdings die Unzucht befördert, gleichwohl die Eignung
des Apparates zu unzüchtigem Gebrauch nicht als in der Eigentümlichkeit seiner
Beschaffenheit beruhend angesehen werden könne, andererseits sich nicht habe
feststellen lassen, daß gerade der Apparat des Angeklagten erfahrungsmäßig
zu unzüchtigem Gebrauche Verwendung zu finden pflege, weil es an Anhaltspunkten
dafür fehle, daß dieser Apparat in einer größeren Anzahl von Fällen