Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXXII. Band. (72)

112  Rechtsprechung.

Mkquisiteuren  gegenüber  ausgesprochen  haben.  Dennoch  hat  dasselbe  hierm
keinen  Grund  gefunden,  den  Klaganspruch  für  berechtigt  zu  erklären,  und  zwar
deshalb,  weil  jene  Aeußerungen  gänzlich  ohne  Einfluß  auf  den  Entschluß  der  Akquisiteure
  geblieben  seien.  Mit  Unrecht  hat  der  Kläger  bezweifeln  wollen,  ob  diese
tatsächliche  Feststellung  genügend  begründet  sei.  Ebenso  grundlos  war  seine
Ausführung,  daß  in  Ansehung  der  Kausalitätsfrage  das  ganze  Verhalten  der  Beklagten
  in  seinem  Zusammenhange  als  eine  untrennbare  Einheit  aufgefaßt  werden
müsse.  Es  bleibt  also  nur  die  Frage  übrig,  ob  schon  an  und  für  sich  darin  ein  Verstoß
gegen  die  guten  Sitten  liegt,  daß  die  Beklagten  absichtlich  auf  einen  Vertragsbruch
des  R.  und  des  J.  S.  hingewirkt  haben.  Nach  der  Ansicht  des  Oberlandesgerichts
läßt  sich  in  dieser  Beziehung  kein  durchgreifender  Grundsatz  aufstellen;  es  hat
daher  die  konkrete  Sachlage  im  einzelnen  ins  Auge  gefaßt  und  sorgfältig  erörtert
und  ist  auf  diesem  Wege  zu  dem  Ergebnisse  gelangt,  daß  hier  kein  Verstoß  gegen
die  guten  Sitten  in  der  wissentlichen  Herbeiführung  des  Vertragsbruches  an  sich
gefunden  werden  könne.  In  der  Revisionsinstanz  kann  hier  allein  in  Frage
kommen,  ob  solche  Herbeiführung  nicht  schlechtweg  gegen  die  guten  Sitten
verstößt,  so  daß  also  vom  Berufungsgerichte  dieser  Rechtsbegriffverkannt
wäre.  Dies  ist  jedoch  schon  deswegen  zu  verneinen,  weil  die  Reichs-Gewerbeordnung,
  nachdem  sie  in  §  125  Abs.  1  den  Arbeitgeber,  welcher  einen  Gesellen
oder  Gehilfen  verleitet,  vor  rechtmäßiger  Beendigung  des  Arbeitsverhältnisses
die  Arbeit  zu  verlassen,  oder  welcher  einen  Gesellen  oder  Gehilfen  annimmt,
von  dem  er  weiß,  daß  derselbe  einem  andern  Arbeitgeber  zur  Arbeit  noch  ver-Ppflichtet
  ist,  für  den  dadurch  entstehenden  Schaden  für  als  Selbstschuldner  mitverhaftet
  erklärt  hat,  in  §  154  Abs.  1  bestimmt,  daß  der  §  125  auf  Gehilfen  und
Lehrlinge  in  Handelsgeschäften  keine  Anwendung  finde.  Das  wäre
nicht  wohl  möglich,  wenn  die  Reichsgesetzgebung  auf  dem  Standpunkte  stände,
daß  überhaupt  schlechtweg  die  wissentliche  Verleitung  zum  Vertragsbruch  unter
den  §  826  BGB.  falle.

Aus  diesen  Gründen  war  der  Revision  der  Erfolg  zu  versagen.  II.  Civilsenat
  386/05.  Urteil  vom  31.  Mai  1906.

.  Reichsgericht  (Strafsachen).
—  §  184  Nr.  3  StGB.  „Zu  unzüchtigem  Gebrauche  bestimmt“.  Rechtsm.


Entscheidend  für  die  Frage,  ob  ein  Gegenstand  als  zu  unzüchtigem
Gebrauche  bestimmt  anzusehen,  ist,  ob  derselbe  sich  vermöge  seiner  besonderen
Beschaffenheit  zu  einem  solchen  eignet  und  erfahrungsgemäß  hierzu  Verwendung
  findet  (Entsch,  des  Reichsgerichts  in  Strafsachen  Bd.  34  S.  366).
Davon  geht  auch  der  Vorderrichter  aus,  stützt  aber  die  Freisprechung  darauf,
daß,  wenn  auch  anzuerkennen  sei,  der  Apparat  könne  im  unmittelbaren  Anschluß
  an  einen  ehelichen  oder  außerehelichen  Beischlaf  zum  Zwecke  der  Ausspülung
  des  männlichen  Samens  und  damit  zur  Vorbeugung  der  Empfängnis
Anwendung  finden  und  es  werde  durch  die  Benutzung  nach  einem  außerehelichen
  Beischlafe  allerdings  die  Unzucht  befördert,  gleichwohl  die  Eignung
des  Apparates  zu  unzüchtigem  Gebrauch  nicht  als  in  der  Eigentümlichkeit  seiner
Beschaffenheit  beruhend  angesehen  werden  könne,  andererseits  sich  nicht  habe
feststellen  lassen,  daß  gerade  der  Apparat  des  Angeklagten  erfahrungsmäßig
  zu  unzüchtigem  Gebrauche  Verwendung  zu  finden  pflege,  weil  es  an  Anhaltspunkten
  dafür  fehle,  daß  dieser  Apparat  in  einer  größeren  Anzahl  von  Fällen