Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.  «
Bad  Ems,  den  27.  Juni  1870.  ç
Wilhelm.

Gr.  v.  Itzenplitz.  Camphausen.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
Arbeiten  und  den  Finanzminister.

 

 

(Nr.  7712.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  b.  Juli  1870.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Kreis-Chausseen  des
Landkreises  Königsberg:  1)  von  Powunden  über  Carmitten,  Bollgehnen
bis  zur  Königsberg  -  Cranzer  Staatsstraße  bei  Kanten,  2)  von  Lisca-Schaaken
  nach  Schagken  zum  Anschluß  aon  die  von  Schmeckenkrug  nach
Schaaken  und  Schaaksvitten  führende  Kreisstraßc.

N.%  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  chausseemäßigen
Ausbau  der  Straßen  im  Landkreise  Königsberg,  Regierungsbezirk  Königsberg:
1)  von  Powunden  über  Carmitten,  Bollgehnen  bis  zur  Königsberg.  Cranzer
Staatsstraße  bei  Kanten,  2)  von  Lisca-Schaaken  nach  Schaaken  zum  Anschluß
an  die  von  Schmeckenkrug  nach  Schaaken  und  Schaaksvitten  führende  Kreisstraße,
  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Landkreise  Königsberg  das
Expropriationsrecht  für  die  zu  diesen  Chausseen  erforderlichen  Grundstücke,  im-Fleichen
  das  Recht  *  Entnahme  der  Chausseebau-  und  Unterhaltungs-Materiaien,
  nach  Maß  e  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in
Bezug  auf  diese  Straßen.  Zugleich  will  Ich  dem  genannten  Kreise  gegen  Uebernahme
  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straßen  das  Recht  zur
Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen
  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben
enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung
  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den
Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch
sollen  die  dem  Chausseegeld=  Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachten  Straßen  zur  Anwendung
  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz.  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.  ""

Bad  Ems,  den  5.  Juli  1870.

Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplih.  Camphausen.
An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
Arbeiten  und  den  Finanzminister.

 

(Nr.  7713.)