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Unterstützungsanstalt für die protestantischen Pfarreien des Königreichs Bayern diess. d. Rh.,
und wie in der Pfalz die allgemeine protestantische Pfarrwitwenkasse der Pfalz.
II Die Rechnungen der allgemeinen Kirchenkasse nebst Belegen sind der Steuersynode bei
ihrem jeweiligen Zusammentritt zur Prüfung und Anerkennung oder Geltendmachung etwaiger
Erinnerungen vorzulegen.
III Dem K. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten sind
alljährlich Ubersichten der Einnahmen und Ausgaben der allgemeinen Kirchenkasse, auf Ver-
langen die Rechnungen selbst vorzulegen.
Art. 6.
!1 Über den Dispositionsfonds für kirchliche Zwecke verfügt die kirchliche Oberbehörde.
II Für die in Art. 2 Abs. I Ziff. 1—5 bezeichneten Zwecke dürfen Aufwendungen aus
dem Dispositionsfonde nur in außerordentlichen, unvorhergesehenen und dringlichen Fällen
gemacht werden.
Art. 7.
1 Kirchensteuerpflichtig sind alle Angehörigen des protestantischen Bekenntnisses, die im
Gebiet des Königreichs r. d. Rh., bezw. im Konsistorialbezirk Speyer mit einer direkten
Staatssteuer veranlagt sind. Der Veranlagung steht die vormerkungsweise Veranlagung gleich.
II Soweit nach der Staatssteuergesetzgebung die Steuerveranlagung mehrerer Personen
einheitlich erfolgt und diese nicht sämtlich kirchensteuerpflichtig sind, ist nur der Anteil der
Kirchensteuerpflichtigen an der Staatssteuer zur Kirchensteuer heranzuziehen Solang nicht
ein anderes nachgewiesen oder von Amtswegen festgestellt wird, sind gleichheitliche Anteile
anzunehmen.
III Die Staatsregierung kann inbezug auf Steuerpflichtige und Steuerquellen, die der
Steuerhoheit mehrerer Staaten oder der Besteuerung auch durch nichtbayerische öffentliche
Kirchengesellschaften unterliegen, Vereinbarungen und Verfügungen über eine von den gesetz-
lichen Vorschriften abweichende Heranziehung zur Kirchensteuer treffen. Die Staatsregierung
kann ferner gegen Ausländer nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit verfahren, wenn deren
Heimatstaat bayerische Staatsangehörige ungünstiger behandelt als seine Staatsangehörigen
oder sie zu Steuern in Fällen heranzieht, in denen dies für Angehörige jenes Staates in
Bayern nicht vorgesehen ist.
IV Angehörige eines außerdeutschen Staates, in dem nach Bekanntmachung der beteiligten
bayerischen Staatsministerien die Gegenseitigkeit verbürgt ist, können die Bezahlung von
Kirchensteuern ablehnen, wenn für sie an dem Ort, wo sie ihre Steuerpflicht zu erfüllen
haben, oder in dessen nächster Nachbarschaft besondere, nicht von den protestantischen Kirchen
Bayerus eingerichtete gottesdienstliche Veranstaltungen bestehen.