Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Unterstützungsanstalt für die protestantischen Pfarreien des Königreichs Bayern diess. d. Rh., 
und wie in der Pfalz die allgemeine protestantische Pfarrwitwenkasse der Pfalz. 
II Die Rechnungen der allgemeinen Kirchenkasse nebst Belegen sind der Steuersynode bei 
ihrem jeweiligen Zusammentritt zur Prüfung und Anerkennung oder Geltendmachung etwaiger 
Erinnerungen vorzulegen. 
III Dem K. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten sind 
alljährlich Ubersichten der Einnahmen und Ausgaben der allgemeinen Kirchenkasse, auf Ver- 
langen die Rechnungen selbst vorzulegen. 
Art. 6. 
!1 Über den Dispositionsfonds für kirchliche Zwecke verfügt die kirchliche Oberbehörde. 
II Für die in Art. 2 Abs. I Ziff. 1—5 bezeichneten Zwecke dürfen Aufwendungen aus 
dem Dispositionsfonde nur in außerordentlichen, unvorhergesehenen und dringlichen Fällen 
gemacht werden. 
Art. 7. 
1 Kirchensteuerpflichtig sind alle Angehörigen des protestantischen Bekenntnisses, die im 
Gebiet des Königreichs r. d. Rh., bezw. im Konsistorialbezirk Speyer mit einer direkten 
Staatssteuer veranlagt sind. Der Veranlagung steht die vormerkungsweise Veranlagung gleich. 
II Soweit nach der Staatssteuergesetzgebung die Steuerveranlagung mehrerer Personen 
einheitlich erfolgt und diese nicht sämtlich kirchensteuerpflichtig sind, ist nur der Anteil der 
Kirchensteuerpflichtigen an der Staatssteuer zur Kirchensteuer heranzuziehen Solang nicht 
ein anderes nachgewiesen oder von Amtswegen festgestellt wird, sind gleichheitliche Anteile 
anzunehmen. 
III Die Staatsregierung kann inbezug auf Steuerpflichtige und Steuerquellen, die der 
Steuerhoheit mehrerer Staaten oder der Besteuerung auch durch nichtbayerische öffentliche 
Kirchengesellschaften unterliegen, Vereinbarungen und Verfügungen über eine von den gesetz- 
lichen Vorschriften abweichende Heranziehung zur Kirchensteuer treffen. Die Staatsregierung 
kann ferner gegen Ausländer nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit verfahren, wenn deren 
Heimatstaat bayerische Staatsangehörige ungünstiger behandelt als seine Staatsangehörigen 
oder sie zu Steuern in Fällen heranzieht, in denen dies für Angehörige jenes Staates in 
Bayern nicht vorgesehen ist. 
IV Angehörige eines außerdeutschen Staates, in dem nach Bekanntmachung der beteiligten 
bayerischen Staatsministerien die Gegenseitigkeit verbürgt ist, können die Bezahlung von 
Kirchensteuern ablehnen, wenn für sie an dem Ort, wo sie ihre Steuerpflicht zu erfüllen 
haben, oder in dessen nächster Nachbarschaft besondere, nicht von den protestantischen Kirchen 
Bayerus eingerichtete gottesdienstliche Veranstaltungen bestehen.