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Gegen Verurteilte, hinsichtlich deren die Beamtenkonferenz der Strafanstalt oder der
Vorstand des Gerichtsgefängnisses sich gutachtlich gegen die Stellung unter Polizeiaufsicht
ausgesprochen hat, soll diese Maßregel nur dann verfügt werden, wenn Umstände, die in
dem Gutachten nicht gewürdigt sind, dies erfordern, insbesondere das Verhalten nach der
Entlassung.
§ 2.
Bezüglich der Zuständigkeit wird auf § 1 der K. Verordnung vom 4. Januar 1872,
die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden in Sachen des Strafgesetzbuches für das Deutsche
Reich und des Polizeistrafgesetzbuches betreffend (Reg.-Bl. S. 25), verwiesen.
Die zuständige Behörde hat sich, wenn die Heimatgemeinde und der zukünftige
Aufenthaltsort des Bestraften nicht zu ihrem eigenen Verwaltungsbezirke gehören, vor der
Entscheidung mit den betreffenden Distriktspolizeibehörden ins Benehmen zu setzen und denselben
von der erfolgten Entscheidung Mitteilung zu machen.
Bezüglich des Verhältnisses der Behörden verschiedener Bundesstaaten zu einander wird
auf Ziff. 1 der Bekanntmachung vom 9. August 1872, Reg.-Bl. S. 1967, verwiesen.
§ 3.
Die von der Verwaltung der Strafanstalt an die zuständige Behörde zu sendende
Nachricht hat sich nach S§ 106 der K. Verordnung vom 20. September 1907, die Hausordnung
für die bayerischen Strafanstalten betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 643),
zu richten.
Der Nachricht ist eine Mitteilung über etwaige Bitten und Anträge des Gefangenen
sowie darüber beizufügen, wo er voraussichtlich Aufenthalt nehmen wird und welche Verhältnisse
ihn erwarten.
Verbüßt der Verurteilte die Strafe in einem Gerichtsgefängnisse, so hat dessen Vorstand
in entsprechender Anwendung der vorstehenden Bestimmungen der zuständigen Behörde Nachricht
zu geben.
84.
Die zuständige Behörde hat ihre Entscheidung womöglich vor Ablauf der Strafzeit zu
treffen. Die Stellung unter Polizeiaufsicht ist jedoch auch nachträglich innerhalb der in
§ 38 Abs. 2 St.G.B. angegebenen Frist zulässig.
§ 5.
Die Dauer der Stellung unter Polizeiaufsicht ist zunächst (vgl. § 7 Abs. 4) in der
Regel nicht unter 6 Monaten zu bemessen.
Beginn und Ende sind tunlichst nach bestimmten Tagen zu bezeichnen.