Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Gegen  Verurteilte,  hinsichtlich  deren  die  Beamtenkonferenz  der  Strafanstalt  oder  der
Vorstand  des  Gerichtsgefängnisses  sich  gutachtlich  gegen  die  Stellung  unter  Polizeiaufsicht
ausgesprochen  hat,  soll  diese  Maßregel  nur  dann  verfügt  werden,  wenn  Umstände,  die  in

dem  Gutachten  nicht  gewürdigt  sind,  dies  erfordern,  insbesondere  das  Verhalten  nach  der
Entlassung.
§  2.

Bezüglich  der  Zuständigkeit  wird  auf  §  1  der  K.  Verordnung  vom  4.  Januar  1872,
die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsbehörden  in  Sachen  des  Strafgesetzbuches  für  das  Deutsche
Reich  und  des  Polizeistrafgesetzbuches  betreffend  (Reg.-Bl.  S.  25),  verwiesen.

Die  zuständige  Behörde  hat  sich,  wenn  die  Heimatgemeinde  und  der  zukünftige
Aufenthaltsort  des  Bestraften  nicht  zu  ihrem  eigenen  Verwaltungsbezirke  gehören,  vor  der
Entscheidung  mit  den  betreffenden  Distriktspolizeibehörden  ins  Benehmen  zu  setzen  und  denselben
von  der  erfolgten  Entscheidung  Mitteilung  zu  machen.

Bezüglich  des  Verhältnisses  der  Behörden  verschiedener  Bundesstaaten  zu  einander  wird
auf  Ziff.  1  der  Bekanntmachung  vom  9.  August  1872,  Reg.-Bl.  S.  1967,  verwiesen.

§  3.

Die  von  der  Verwaltung  der  Strafanstalt  an  die  zuständige  Behörde  zu  sendende
Nachricht  hat  sich  nach  S§  106  der  K.  Verordnung  vom  20.  September  1907,  die  Hausordnung
  für  die  bayerischen  Strafanstalten  betreffend  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  643),
zu  richten.

Der  Nachricht  ist  eine  Mitteilung  über  etwaige  Bitten  und  Anträge  des  Gefangenen
sowie  darüber  beizufügen,  wo  er  voraussichtlich  Aufenthalt  nehmen  wird  und  welche  Verhältnisse
  ihn  erwarten.

Verbüßt  der  Verurteilte  die  Strafe  in  einem  Gerichtsgefängnisse,  so  hat  dessen  Vorstand
in  entsprechender  Anwendung  der  vorstehenden  Bestimmungen  der  zuständigen  Behörde  Nachricht

zu  geben.
84.

Die  zuständige  Behörde  hat  ihre  Entscheidung  womöglich  vor  Ablauf  der  Strafzeit  zu
treffen.  Die  Stellung  unter  Polizeiaufsicht  ist  jedoch  auch  nachträglich  innerhalb  der  in
§  38  Abs.  2  St.G.B.  angegebenen  Frist  zulässig.

§  5.
Die  Dauer  der  Stellung  unter  Polizeiaufsicht  ist  zunächst  (vgl.  §  7  Abs.  4)  in  der
Regel  nicht  unter  6  Monaten  zu  bemessen.
Beginn  und  Ende  sind  tunlichst  nach  bestimmten  Tagen  zu  bezeichnen.