Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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II.  Verpflegung  der  Gefangenen.
A.  Nahrung.
G.  15.

Die  bemittelten  Haus-Arrestanten  und  Arrestanten  mit  Festungs-Freiheit  haben  für  ibre
Verpflegung  selbst  zu  sorgen,  wobei  jedoch  jedes  Uebermaß  zu  vermeiden  ist.  Insbesondere
ist  den  Ersteren  untersagt,  täglich  mehr  als  drei  Schoppen  Wein  oder  sechs  Schoppen  Bier
sich  reichen  zu  lassen.  Den  unbemittelten  Festungs-Arrestanten,  so  wie  sämmtlichen  Strafgefangenen
  wird  dagegen  auf  Rechnung  der  Anstalt  genügende  und  angemessene  Nahrung
gereicht  (Strafgesetzbuch  Art.  26).

Dieselbe  besteht  im  Allgemeinen  bei  den  Strafgefangenen  aus  täglich  zweimaliger,  bei
den  Festungs=  Arrestanten  aber  aus  täglicher  dreimaliger  warmer  Speise,  aus  schwarzem,
gehörig  ausgebackenem  Brod  und  aus  Wasser.

Strafgefangene  über  50  Jahre  erhalten  gleichfalls  dreimalige  warme  Speise.

Morgens  wird  sämmtlichen  zu  verpflegenden  Gefangenen  eine  aus  1  Pfund  schwarzem
Brod  zubereitete  Wassersuppe  gereicht.

Mittags  erhalten  dieselben  Fleischsuppe  und  Gemüse,  oder  ein  Gemüse  mit  einer  Mehlspeise.
  Mit  den  Suppen  und  Gemüsen  ist  je  nach  der  Jahreszeit  zu  wechseln.

Ueberdieß  wird  den  Strafgefangenen  wöchentlich  dreimal  (Sonntag,  Dienstag,  Donnerstag.),
den  Festungs-Arrestanten  wöchentlich  fünfmal  (Sonntag,  Dienstag,  Mittwoch,  Donnerstag  und
Samstag)  je  1  Pfund  Fleisch  gereicht.

Die  Fleischportion  darf  abwechslungsweise  aus  gutem  Rind-,  Kalb-,  Hammel=  oder
Schweinefleisch  bestehen.

Abends  ist  den  Festungs-Arrestanten  und  Strafgefangenen  über  50  Jahre  eine  aus
je  1  Pfund  schwarzem  Brod  zubereitete  Suppe  zu  geben.

Die  tägliche  Portion  der  Mittagskost  soll  der  Quantität  nach  2  Schoppen,  die  Morgenund
  Abendsuppe  11  Schoppen  betragen.

Brod  wird  einem  Gefangenen  täglich  14  Pfund  gegeben,  hievon  aber  1  Pfund  zur
Morgen=  und  1  Pand  zur  Abendsuppe  abgezogen.

Als  Getränke  wird  täglich  dreimal  frisches,  reines  Wasser  gereicht.

G.  16.

Ueber  die  täglich  zu  reichende  Kost  ist  eln  besonderes  Regulativ  zu  fertigen,  welches  in

jedem  Zimmer  anzuheften  ist.