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II. Verpflegung der Gefangenen.
A. Nahrung.
G. 15.
Die bemittelten Haus-Arrestanten und Arrestanten mit Festungs-Freiheit haben für ibre
Verpflegung selbst zu sorgen, wobei jedoch jedes Uebermaß zu vermeiden ist. Insbesondere
ist den Ersteren untersagt, täglich mehr als drei Schoppen Wein oder sechs Schoppen Bier
sich reichen zu lassen. Den unbemittelten Festungs-Arrestanten, so wie sämmtlichen Strafgefangenen
wird dagegen auf Rechnung der Anstalt genügende und angemessene Nahrung
gereicht (Strafgesetzbuch Art. 26).
Dieselbe besteht im Allgemeinen bei den Strafgefangenen aus täglich zweimaliger, bei
den Festungs= Arrestanten aber aus täglicher dreimaliger warmer Speise, aus schwarzem,
gehörig ausgebackenem Brod und aus Wasser.
Strafgefangene über 50 Jahre erhalten gleichfalls dreimalige warme Speise.
Morgens wird sämmtlichen zu verpflegenden Gefangenen eine aus 1 Pfund schwarzem
Brod zubereitete Wassersuppe gereicht.
Mittags erhalten dieselben Fleischsuppe und Gemüse, oder ein Gemüse mit einer Mehlspeise.
Mit den Suppen und Gemüsen ist je nach der Jahreszeit zu wechseln.
Ueberdieß wird den Strafgefangenen wöchentlich dreimal (Sonntag, Dienstag, Donnerstag.),
den Festungs-Arrestanten wöchentlich fünfmal (Sonntag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und
Samstag) je 1 Pfund Fleisch gereicht.
Die Fleischportion darf abwechslungsweise aus gutem Rind-, Kalb-, Hammel= oder
Schweinefleisch bestehen.
Abends ist den Festungs-Arrestanten und Strafgefangenen über 50 Jahre eine aus
je 1 Pfund schwarzem Brod zubereitete Suppe zu geben.
Die tägliche Portion der Mittagskost soll der Quantität nach 2 Schoppen, die Morgenund
Abendsuppe 11 Schoppen betragen.
Brod wird einem Gefangenen täglich 14 Pfund gegeben, hievon aber 1 Pfund zur
Morgen= und 1 Pand zur Abendsuppe abgezogen.
Als Getränke wird täglich dreimal frisches, reines Wasser gereicht.
G. 16.
Ueber die täglich zu reichende Kost ist eln besonderes Regulativ zu fertigen, welches in
jedem Zimmer anzuheften ist.