Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Geseh=  und  Verordnungsfür

  das

FKönigreich  Bayern.

 

Nr.  56.

München,  den  25.  August  1908.

 

 

Inhaltt:

Bekanntmachung  vom  13.  August  1908,  die  Stellung  unter  Polizeiaufsicht  betreffend.  —  Bekanntmachung
vom  22.  August  1908,  die  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  20.  März  1900  betreffend.

 

Nr.  21107.
Bekanntmachung,  die  Stellung  unter  Polizeiaussicht  betreffend.

R.  Staatsministerien  der  Instiz  und  des  Innern.

Zum  Vollzuge  der  §§  38  und  39  des  Reichsstrafgesetzbuchs  wird  bestimmt,  was  folgt:

§  1.

Die  Stellung  unter  Polizeiaufsicht  soll  nur  dann  stattfinden,  wenn  die  Rücksicht  auf
die  öffentliche  Sicherheit  diese  Maßregel  erfordert.

Bei  der  Entscheidung  sind  alle  Umstände  des  einzelnen  Falles,  insbesondere  die  Art
des  verübten  Verbrechens,  die  Persönlichkeit  des  Bestraften,  sein  Vorleben,  sein  Verhalten
während  des  Strafvollzugs  und  die  Verhältnisse,  in  die  er  nach  der  Entlassung  eintritt,  zu
berücksichtigen.

Vorläufig  Entlassene  und  bedingt  Begnadigte,  gegen  welche  ein  Widerruf  nicht  ergangen

ist,  sollen  nicht  unter  Polizeiaufsicht  gestellt  werden.
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