gutt
Geseh= und Verordnungsfür
das
FKönigreich Bayern.
Nr. 56.
München, den 25. August 1908.
Inhaltt:
Bekanntmachung vom 13. August 1908, die Stellung unter Polizeiaufsicht betreffend. — Bekanntmachung
vom 22. August 1908, die Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900 betreffend.
Nr. 21107.
Bekanntmachung, die Stellung unter Polizeiaussicht betreffend.
R. Staatsministerien der Instiz und des Innern.
Zum Vollzuge der §§ 38 und 39 des Reichsstrafgesetzbuchs wird bestimmt, was folgt:
§ 1.
Die Stellung unter Polizeiaufsicht soll nur dann stattfinden, wenn die Rücksicht auf
die öffentliche Sicherheit diese Maßregel erfordert.
Bei der Entscheidung sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere die Art
des verübten Verbrechens, die Persönlichkeit des Bestraften, sein Vorleben, sein Verhalten
während des Strafvollzugs und die Verhältnisse, in die er nach der Entlassung eintritt, zu
berücksichtigen.
Vorläufig Entlassene und bedingt Begnadigte, gegen welche ein Widerruf nicht ergangen
ist, sollen nicht unter Polizeiaufsicht gestellt werden.
110