Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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pfälzischen  Gemeindeordnung,  Art.  16  Abs.  1  und  3  des  Ausführungsgesetzes  zum  B.G.  B.)
begründet  sind.  Hiernach  ist  insbesondere  zu  beurteilen,  inwieweit  demselben  die  Ausstellung
von  Ausweispapieren  verweigert  werden  kann.

§  9.
Die  Distriktspolizeibehörden  haben  ein  Berzeichnis  der  Personen  zu  führen,  gegen  die  auf
die  Zulässigkeit  der  Stellung  unter  Polizeiaufsicht  erkannt  worden  ist.

§  10.

Durch  vorstehende  Bekanntmachung  ist  die  Bekanntmachung  vom  25.  Februar  1872,
Reg.-Bl.  S.  921,  und  Ziffer  II  der  Entschließung  vom  9.  Mai  1871,  den  Vollzug  des
Norddeutschen  Gesetzes  vom  12.  Oktober  1867  über  das  Paßwesen  betreffend,  letzterer
soweit  er  sich  auf  die  Polizeiaufsicht  bezieht,  ersetzt  und  aufgehoben.

München,  den  13.  August  1908.

v.  Miltner.  v.  Brettreich.

 

Nr.  23/8019
160  Postordn.

Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  20.  März  1900  betreffend.
fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Nachstehend  wird  eine  auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des
Deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober  1871,  demnach  auch  mit  Giültigkeit  für  den  Postverkehr
zwischen  Bayern,  dem  Reichs-Postgebiet  und  Württemberg  erlassene  Verordnung  des  Reichskanzlers
  vom  13.  August  1908,  betreffend  Anderung  der  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom
20.  März  1900  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  Nr.  18  vom  31.  März  1900)  bekannt  gegeben.

München,  den  22.  August  1908.

 

J.  V.
Staatsrat  Frhr.  v.  Schachy.

Berlin  W6,  den  13.  August  1908.
Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.

Die  Postordnung  vom  20.  März  1900  wird  in  folgenden  Punkten  geändert  und  ergänzt:
1)  Im  §  3  „Außenseite“  ist  als  zweiter  Satz  des  Abs.  U  (Anderung
vom  10.  September  1907)  einzuschalten:
Ebenso  können  bei  den  gegen  die  Drucksachentaxe  zu  befördernden  offenen  Karten  (8  8)
auf  dem  linken  Teile  der  Vorderseite  gedruckte  oder  durch  ein  sonstiges  mechanisches  Vervielfältigungsverfahren
  hergestellte  Angaben  jeder  Art  angebracht  werden.