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pfälzischen Gemeindeordnung, Art. 16 Abs. 1 und 3 des Ausführungsgesetzes zum B.G. B.)
begründet sind. Hiernach ist insbesondere zu beurteilen, inwieweit demselben die Ausstellung
von Ausweispapieren verweigert werden kann.
§ 9.
Die Distriktspolizeibehörden haben ein Berzeichnis der Personen zu führen, gegen die auf
die Zulässigkeit der Stellung unter Polizeiaufsicht erkannt worden ist.
§ 10.
Durch vorstehende Bekanntmachung ist die Bekanntmachung vom 25. Februar 1872,
Reg.-Bl. S. 921, und Ziffer II der Entschließung vom 9. Mai 1871, den Vollzug des
Norddeutschen Gesetzes vom 12. Oktober 1867 über das Paßwesen betreffend, letzterer
soweit er sich auf die Polizeiaufsicht bezieht, ersetzt und aufgehoben.
München, den 13. August 1908.
v. Miltner. v. Brettreich.
Nr. 23/8019
160 Postordn.
Bekanntmachung, die Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900 betreffend.
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten.
Nachstehend wird eine auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des
Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871, demnach auch mit Giültigkeit für den Postverkehr
zwischen Bayern, dem Reichs-Postgebiet und Württemberg erlassene Verordnung des Reichskanzlers
vom 13. August 1908, betreffend Anderung der Postordnung für das Deutsche Reich vom
20. März 1900 (Gesetz= und Verordnungsblatt Nr. 18 vom 31. März 1900) bekannt gegeben.
München, den 22. August 1908.
J. V.
Staatsrat Frhr. v. Schachy.
Berlin W6, den 13. August 1908.
Anderung der Postordnung vom 20. März 1900.
Die Postordnung vom 20. März 1900 wird in folgenden Punkten geändert und ergänzt:
1) Im § 3 „Außenseite“ ist als zweiter Satz des Abs. U (Anderung
vom 10. September 1907) einzuschalten:
Ebenso können bei den gegen die Drucksachentaxe zu befördernden offenen Karten (8 8)
auf dem linken Teile der Vorderseite gedruckte oder durch ein sonstiges mechanisches Vervielfältigungsverfahren
hergestellte Angaben jeder Art angebracht werden.