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fortgeführt; eine Mitwirkung der Bergbehörde bei der Führung und Beaufsichtigung
der Herggegenbücher findet jeoc nicht mehr statt. 8
Artikel XII.
An der Stelle der gesetzlichen Vorschriften des Preußischen Rechts über die
Exekution und den Konkurs bleiben die in dem vormaligen Herzogthum Nassau
bsstehenden gesehlichen Bestimmungen über das Hülfsvollstreckungs= und Konkursverfahren
in Kraft.
Ebenso wird an der Nassauischen Gesetzgebung über das Pfandrecht und
die Rangordnung der Gläubiger im Konkurse nichts geändert.
Artikel XIV.
In den Fällen des F. 159. des Berggesetzes soll die Versteigerung n
den für das Konkursverfahren nach Nassauischem Fiel bestehenden Regeln t
mit den Wirkungen desselben vollzogen werden.
Artikel XV.
Die in dem Berggesetze vorgeschriebenen Veröffenklichungen durch das Reierungs-Amtsblatt
erfolgen, so lange ein solches nicht besteht, durch das Nassauische
FIn#ellczenzblat.
Artikel XVI.
Die Infinuation von Verfügungen der Bergbehörden kann eh ültig
durch die Postbehörde bewirkt werden. Wird die Verfügung von der *m als
unbestellbar zurückgeliefert, so erfolgt die Infinuation durch öffentlichen Aushang
am Amtslokale des Revierbeamten.
Hat die Verfügung während vierzehn Tagen ausgehangen) so ist die Zustellung
für bewirkiige, elchten. 6r "
Artikel XVII.
Mit dem I1. April d. J. treten außer Kraft: das gemeine Deutsche Bergrecht,
die bergrechtlichen Bestimmungen der für einzelne Landestheile noch geltenden
älteren Landrechte, das Edikt, betreffend die Organisation der Bergverwaltung,
vom 4. Oktober 1826., die Bergordnung vom 18. Februar 1857., soweit dieselle
nicht nach Art. XII. dieser Verordnung bestehen bleibt, die Bestimmungen im
J. 6. pos. 6. des Gesetzes, betreffend die Organisation der Eentralbehörden, ren
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