Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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fortgeführt;  eine  Mitwirkung  der  Bergbehörde  bei  der  Führung  und  Beaufsichtigung
  der  Herggegenbücher  findet  jeoc  nicht  mehr  statt.  8

Artikel  XII.

An  der  Stelle  der  gesetzlichen  Vorschriften  des  Preußischen  Rechts  über  die
Exekution  und  den  Konkurs  bleiben  die  in  dem  vormaligen  Herzogthum  Nassau
bsstehenden  gesehlichen  Bestimmungen  über  das  Hülfsvollstreckungs=  und  Konkursverfahren
  in  Kraft.

Ebenso  wird  an  der  Nassauischen  Gesetzgebung  über  das  Pfandrecht  und
die  Rangordnung  der  Gläubiger  im  Konkurse  nichts  geändert.

Artikel  XIV.

In  den  Fällen  des  F.  159.  des  Berggesetzes  soll  die  Versteigerung  n
den  für  das  Konkursverfahren  nach  Nassauischem  Fiel  bestehenden  Regeln  t
mit  den  Wirkungen  desselben  vollzogen  werden.

Artikel  XV.

Die  in  dem  Berggesetze  vorgeschriebenen  Veröffenklichungen  durch  das  Reierungs-Amtsblatt
  erfolgen,  so  lange  ein  solches  nicht  besteht,  durch  das  Nassauische
FIn#ellczenzblat.

Artikel  XVI.

Die  Infinuation  von  Verfügungen  der  Bergbehörden  kann  eh  ültig
durch  die  Postbehörde  bewirkt  werden.  Wird  die  Verfügung  von  der  *m  als
unbestellbar  zurückgeliefert,  so  erfolgt  die  Infinuation  durch  öffentlichen  Aushang
am  Amtslokale  des  Revierbeamten.

Hat  die  Verfügung  während  vierzehn  Tagen  ausgehangen)  so  ist  die  Zustellung
  für  bewirkiige,  elchten.  6r  "

Artikel  XVII.

Mit  dem  I1.  April  d.  J.  treten  außer  Kraft:  das  gemeine  Deutsche  Bergrecht,
  die  bergrechtlichen  Bestimmungen  der  für  einzelne  Landestheile  noch  geltenden
älteren  Landrechte,  das  Edikt,  betreffend  die  Organisation  der  Bergverwaltung,
vom  4.  Oktober  1826.,  die  Bergordnung  vom  18.  Februar  1857.,  soweit  dieselle
nicht  nach  Art.  XII.  dieser  Verordnung  bestehen  bleibt,  die  Bestimmungen  im
J.  6.  pos.  6.  des  Gesetzes,  betreffend  die  Organisation  der  Eentralbehörden,  ren

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