thumbs : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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vertragenden  Theile  an  den  Küsten  des  anderen  wird  dem  Capitän  und  der  Mannschaft,
sowohl  für  ihre  Personen  als  auch  für  das  Schiff  und  dessen  Ladung,  alle  Hülfe  und  Beilstand
  geleistet  werden.

Die  Maaßregeln  wegen  der  Bergung  werden  in  Gemäßbeit  der  Landesgesetze  statt  finden.
  Alles,  was  von  dem  Schiff  und  der  Ladung  geborgen  seyn  wird,  oder  der  Erlös  aus
diesen  Gegenständen,  wenn  dieselben  verkauft  worden  sind,  soll  den  Eigenthümern  oder  den
Rechtsvertretern  derselben  zurückgegeben  werden,  und  es  sollen  keine  höheren  Bergungskosten
entrichtet  werden,  als  diejenigen,  welchen  die  Nationalen  in  gleichem  Falle  unterworfen  seyn
würden.

Die  geborgenen  Waaren  sollen  zu  keiner  Abgaben-Entrichtung  verpflichtet  seyn,  es  sey
denn,  daß  sie  in  den  Verbrauch  übergehen.  3

Art.  11.

Auf  die  Einfuhr  der  Erzeugnisse  des  Bodens  oder  des  Kunstfleißes  der  Staaten  des
Zollvereins  in  die  Sardinischen  Staaten,  und  auf  die  Einfuhr  der  Erzeugnisse  des  Bodens
oder  des  Kunstfleißes  der  Sardinischen  Staaten  in  die  zum  Zollverein  gehörigen  Staaten
sollen  weder  andere  noch  höhere  Abgaben  gelegt  werden,  als  diejenigen,  welche  auf  dieselben
Artikel,  wenn  sie  Erzeugnisse  des  Bodens  oder  des  Kunstfleißes  irgend  eines  anderen  fremden
Landes  sind,  gelegt  sind  oder  gelegt  werden.

Derselbe  Grundsatz  soll  in  Betreff  der  Ausfuhrabgaben  beobachtet  werden.

Die  hohen  vertragenden  Theile  verpflichten  ssch,  weder  die  Einfuhr  irgend  eines  Artikels,
welcher  das  Erzeugniß  des  Bodens  oder  des  Kunstfleißes  der  Staaten  des  anderen  ist,  noch
die  Ausfuhr  irgend  eines  Handelsartikels  nach  den  Staaten  des  anderen  vertragenden  Theils,
mit  einem  Verbote  zu  belegen,  wenn  nicht  dieselben  Verbote  sich  gleichmäßig  auf  alle  fremden
Staaten  erstrecken.

In  dem  Falle  jedoch,  wenn  einer  der  beiven  hoben  vertragenden  Theile  einem  anderen
Staate  Herabsetzungen  der  Eingangszölle  auf  dessen  Erzeugnisse  des  Bodens  oder  des  Kunstfleißes,
  oder  der  Ausgangszölle  auf  seine  Ausfuhren,  in  Folge  eines  Handelsvertrages  oder
einer  besonderen  Uebereinkunft  und  in  Vergeltung  von  Zollherabsetzungen  oder  anderen  Begünstigungen,
  die  von  diesem  anderen  Staate  gewährt  sind,  bewilligt  haben  möchte,  oder  noch
bewilligen  würde,  kann  der  andere  der  beiden  hohen  vertragenden  Theile  dieselben  Vortheile
nicht  in  Anspruch  nehmen,  als  wenn  er  dafür  Aequivalente  darbietet,  welche  den  Gegenstand
einer  besonderen  Verständigung  bilven  werden.

Art.  12.

Wenn  in  ver  Folge  einer  der  hohen  vertragenden  Theile  anderen  Nationen  hinsichtlich
des  Handels  oder  der  Schifffahrt  irgend  eine  andere  besondere  Begünstigung  bewilligen  mochte,
soll  diese  Begünstigung  alsbald  auch  auf  den  Handel  oder  die  Schifffahrt  des  anderen  vertragenden
  Theils  Anwendung  finden,  welcher  dieselbe  unentgeldlich  genießen  soll,  wenn  die
Bewilligung  unentgeldlich  geschehen  ist,  oder  gegen  Gewährung  derselben  oder  einer  äquivalenten
  Vergeltung,  wenn  für  die  Bewilligung  etwas  bedungen  ist.

Art.  13.

In  Räücksicht  auf  die  Entfernung  der  beiderseitigen  Länder  der  beiden  hohen  vertragenden

  Theile  von  einander,  und  in  Rücksicht  auf  die  Ungewißheit  über  die  verschiedenen  mög-