Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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—!  8723315.  A  bis  zum  31.  Juli  1887,  somit  auf  die  ersten  4  Monate  des  Etatsjahres
  1887/88  fortzuerheben.
Hienach  haben,  für  das  ganze  Jahr  berechnet,  beizutragen:
das  Grundeigenthum  und  die  Gefälle,  und  zwar:

a)  das  Grundeigenthm  .......  .4723174.-l!«.
b)dicGefällc................  1955.4
4722  1

die  Gebändde  .  1999093.  M
die  Gewerbe  1999093.4
87233315/

Hievon  beträgt  der  Antheil  auf  1  Monat  2907771  //

Unter  Berücksichtigung  der  Aenderungen  beim  Landes-Grund=  und  Gefällkataster,
worüber  die  Nachweisungen  den  Oberämtern  besonders  zugegangen  sind,  und  nach  welchen
nunmehr  auch  der  Amtskörperschafts=  und  Ortsstenerfuß  richtig  zu  stellen  ist,  berechnet
sich  auf  den  1.  April  1887

a)  das  Grundkataster  nach  dem  J  auf.  17873633  fl.  42  kr.
und  das  Gefällkataster  auf.  7  397  fl.  22  kr.

17881  031  fl.  4  kr.
demnach  die  Staatssteuer  für  beide  je  auf  100  fl.  Reinertrag  auf
26.  42  r  Pf.
nach  den  gemäß  dem  Gesetz  vom  28.  April  1873,  betreffend  die  Grund-,  Gebäude=  und
Gewerbesteuer,  hergestellten  Katastern  berechnet  sich  auf  Grund  der  Feststellungen  der
Katasterkommission
b)  das  Gebäudekataster  nach  dem  Kapitalwerth  auf.  1911  521  755.4
und  die  Staatsstener  je  auf  1000  44  Kapitalwerth  zu
1.4  4  Wuiw  Pf.
Ic)  das  Gewerbekataster  auf  einen  steuerbaren  Betrag  von#  70  399  440  4%
und  die  Staatssteuer  je  auf  100  .  steuerbaren  Betrag  zu
2.K#83  Wu  Pf.
Die  hienach  für  die  ersten  4  Monate  des  Etatsjahres  1887/88  auf  die  einzelnen
Oberamtsbezirke  entfallende  Staatssteuer,  deren  Repartition  bezüglich  der  Grund=  und