Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 5. 85 
Aulage A. 
  
Leichenpaß. 
Die nach Vorschrift eingesargte Leiche de am ten 19 
in Cr.) an (Todesursache 
verstorbenen (eller) jährigen 
(Ztand, Bor- und Zuname des Verftorbenen, bei Kindern Stand der Eltern) soll mit der Eisenbahn von 
über nach 
zur Bestattung befördert werden. Nachdem diese Überführung der Leiche genehmigt worden 
ist, werden sämtliche Behörden, deren Bezirke durch den Transport berührt werden, ersucht, 
ihn ungehindert und ohne Aufenthalt weitergehen zu lassen. 
, den ten 19 
(Siegel.) (Unterschrift.) 
13
	        
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