Nr. 5. 85
Aulage A.
Leichenpaß.
Die nach Vorschrift eingesargte Leiche de am ten 19
in Cr.) an (Todesursache
verstorbenen (eller) jährigen
(Ztand, Bor- und Zuname des Verftorbenen, bei Kindern Stand der Eltern) soll mit der Eisenbahn von
über nach
zur Bestattung befördert werden. Nachdem diese Überführung der Leiche genehmigt worden
ist, werden sämtliche Behörden, deren Bezirke durch den Transport berührt werden, ersucht,
ihn ungehindert und ohne Aufenthalt weitergehen zu lassen.
, den ten 19
(Siegel.) (Unterschrift.)
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