Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr.  5.  85

Aulage  A.

 

Leichenpaß.

Die  nach  Vorschrift  eingesargte  Leiche  de  am  ten  19

in  Cr.)  an  (Todesursache

verstorbenen  (eller)  jährigen

(Ztand,  Bor-  und  Zuname  des  Verftorbenen,  bei  Kindern  Stand  der  Eltern)  soll  mit  der  Eisenbahn  von
über  nach

zur  Bestattung  befördert  werden.  Nachdem  diese  Überführung  der  Leiche  genehmigt  worden

ist,  werden  sämtliche  Behörden,  deren  Bezirke  durch  den  Transport  berührt  werden,  ersucht,

ihn  ungehindert  und  ohne  Aufenthalt  weitergehen  zu  lassen.

,  den  ten  19

(Siegel.)  (Unterschrift.)

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