Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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wie der geltend gemachte Anspruch in tatsächlicher Hinsicht begründet ist und ob er nach 
den zu seiner Begründung behaupteten Tatsachen auf einem dem Gebiete des bürgerlichen 
Rechtes angehörenden Rechtsgrunde beruht. Für die Entscheidung darüber, ob dies der 
Fall ist, sei die innere Natur, das rechtliche Wesen des geltend gemachten Anspruchs maß- 
gebend. Die behaupteten Tatsachen müßten geeignet sein, einen dem Gebiete des bürger- 
lichen Rechtes angehörenden Anspruch zu begründen. Die Regelung des pfälzischen Jagd- 
rechts beruhe auf der Verordnung der K. K. Osterreichischen und K. Bayerischen gemein- 
schaftlichen Landes-Administration vom 21. September 1815, die Verwaltung und Ausübung 
der Jagd betreffend, die zwar in einzelnen Punkten durch spätere Gesetze und Verordnungen 
geändert wurde, in ihrem das Jagdrecht und dessen Ausübung behandelnden Teile aber noch 
jetzt gilt und als Sondergesetz weder durch die Gemeindeordnung noch durch das Bürger- 
liche Gesetzbuch und die zu diesem erlassenen Einführungs= und Ausführungsvorschriften 
berührt wurde. Die Verordnung unterscheide zwischen Feldjagd und Waldjagd. In An- 
sehung der Feldjagd stehe das Recht nicht wie im rechtsrheinischen Bayern dem Grund- 
eigentümer als Ausfluß des Eigentums zu sondern der Gemeinde als ein unmittelbares, 
vom Grundeigentume losgelöstes Recht; die Gemeinde sei nicht etwa bloß Mandatarin der 
Grundeigentümer. Die Verordnung räume aber den Gemeinden in Beziehung auf die Feld- 
jagd nicht mehr ein als das Recht auf den Bezug des Jagdpachtschillings, die Verwaltung 
des Jagdrechts selbst sei in die Hand der politischen Behörde im Zusammenwirken mit der 
Forstbehörde gelegt. Die Genehmigung eines von der Gemeinde geschlossenen Vertrags über 
die Verpachtung der Feldjagd könne also eigentlich gar nicht in Frage kommen. Daß im 
Laufe der Zeit die Vornahme der Verpachtung den Bürgermeistern übertragen wurde, ändere 
an dem Prinzip nichts, da die Gemeindebehörden dabei nicht kraft selbständiger Befugnis 
oder Verpflichtung handelten sondern nur als Vollzugsorgane der durch das Gesetz mit der 
Verpachtung betrauten Staatsbehörde. Daraus folge, daß der von der Gemeindebehörde 
geschlossene Jagdpachtvertrag nur mit Zustimmung der Staatsbehörde wirksam werden kann, 
die dabei ihren Willen kraft der vom Gesetz ihr beigelegten eigenen Berechtigung ausspreche, 
und daß die Verpachtung nicht einen Gegenstand der gemeindlichen Verwaltung bildet, wie 
überhaupt der Gemeinde keinerlei Verfügungsmacht bezüglich des Jagdrechts, weder bezüglich 
seiner Verleihung noch bezüglich seines Inhalts und Umfangs, zukomme. Nach der Re- 
gierungsverordnung vom 17. April 1818, die Jagd in den Gemeindewaldungen betreffend, 
sollen auch die Gemeindewaldjagden für Rechnung der Gemeinden verpachtet werden, und 
zwar unter den nämlichen Bedingungen wie die Feldjagden und mit diesen „in einem 
einzigen ungetrennten Artikel.“ Schon hieraus ergebe sich auch bezüglich der Verpachtung 
der Waldjagden die behördliche Genehmigungspflicht, wenn diese nicht schon mit Rücksicht 
auf den in der pfälzischen Jagdgesetzgebung zum Auedrucke gebrachten Grundsatz der pfleg-
	        
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