t) Proben anderer Sprengstoffe bis zum Gewichte von 15 kg, bei Aufgabe an
amtlich anerkannte Prüfungsstellen zur Untersuchung, soweit sie nicht gefährlicher sind
als Sprenggelatine oder Gurdynamit (vergleiche jedoch S. 99, Eingang der Be-
förderungsvorschriften). «
Die näheren Bestimmungen über das Verfahren bei Prüfung der Spreng-
Sleher stoffe trifft das Reichs-Eisenbahnamt.
Auage B B. Schießmittel.
XXXVd. 1. Gruppe. Schießmittel, die in unbeschränkten Mengen als Stückaut befördert werden dürfen
(vergleiche auch die Beförderungsvorschriften unter B. Abs. (2)), und zwar:
Rauchschwache gelatinierte Nitrozellulosepulver und nitroglyzerinhaltige Nitrozellulosepulver
— uanuch in Form von Kartuschen —, soweit sie nachstehenden Anforderungen eutsprechen:
1) Die verwendete Nitrozellulose muß von bester Beschaffenheit sein und folgenden
Stabilitätsbedingungen?) genügen:
a) die Abspaltung von Stickoxyd bei 1325 darf für 1 g Nitrozellulose nicht
mehr als 3 cem betragen;
b) die Verpuffungstemperatur der Nitrozellulose muß über 1800 liegen.
()Das verwendete Nitroglyzerin muß von bester Beschaffenheit, insbesondere
völlig säurefrei sein.
(a) Das fertige Pulver muß gut durchgelatiniert sein und folgenden Anforderungen
entsprechen:
a) Nitrozellulosepulver müssen eine Verpuffungstemperatur von mindestens
170% haben und bei der Stabilitätsprüfung mindestens 3 Stunden auf
1320° erhitzt werden können, ohne deutlich erkennbare gelbrote Dämpfe ab-
zuspalten; »
b) Nitroglyzerinhaltige Nitrozellulosepulver müssen eine Verpuffungstemperatur
von mindestens 160°% haben und bei der Stabilitätsprüfung mindestens
1 ½ Stunden auf 120° erhitzt werden können, ohne deutlich erkennbare
gelbrote Dämpfe abzuspalten.
(4) Nitrozellulosepulver und nitroglyzerinhaltige Nitrozellulosepulver dürfen bei
der Trauzlschen Bleiblockprobe im Vergleiche mit einem nitroglyzerinhaltigen Nitro-
zellulose-Würfelpulver von 2 mm Seitenlänge (aus 60 Prozent Nitrozellulose I12 Prozent
Stickstoffgehalt! und 40 Prozent Nitroglyzerin bestehend) eine höchstens 10 Prozent
stärkere Ausbauchung ergeben als dieses.
(s) Die näheren Bestimmungen über das Verfahren bei Prüfung
der Pulver und ihrer Ausgangsstoffe trifft das Reichs-Eisenbahnamt.
XXXVa. 2. Gruppe. Schießmittel, die nur in Wagenladungen befördert werden dürfen (vergleiche aber die
Zif. 5. Beförderungsvorschriften unter B. Abs. (2)), und zwar:
Rauchschwache gelatinierte Nitrozellulosepulver und nitroglyzerinhaltige Nitrozellulosepulver, die
den Anforderungen für die Pulver der 1. Gruppe nicht entsprechen.
*) Die Vorschriften unter a und b gelten nicht für die vor dem 23. Juni 1906 hergestellten Pulver.