Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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Zu 8. 
() Signalfeuerwerk muß in haltbare Holzbehälter fest verpackt sein, deren Fugen so gedichtet 
sind, daß kein Ausstreuen stattfinden kann. Auch sogenannte amerikanische Pappefässer sind zulässig. 
Die Behälter dürfen keine eisernen Nägel, Schrauben oder sonstigen eisernen Befestigungsmittel 
(Reifen, Bänder oder dergleichen) haben. 
() Das Rohgewicht eines Behälters darf höchstens 90 kg betragen. 
(s) Die Behälter müssen die deutliche Aufschrift „Signalfeuerwerk Ib“" tragen. 
B. 
Aufgabe. 
Geladene Munition für Geschütze (Ziffer 7) und Signalfeuerwerk (Ziffer 8) dürfen 
nicht als Eilgut aufgegeben werden. Für die Gegenstände der Ziffer 7 und 8 gelten bezüglich 
der Aufgabe außerdem die Vorschriften unter Ia B für die Sprengmittel der 3. Gruppe. 
C. 
Bescheinigungen. Frachtbriefe. 
G) Bei den Leucht= und Signalmitteln der Ziffer 1 muß auf dem Frachtbriefe vom 
Absender bescheinigt sein, daß Beschaffenheit und Verpackung der Sendung den unter Ib Ziffer 1 
der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung getroffenen Vorschriften entsprechen. 
(#) Bei den detonierenden Zündschnüren Ziffer Lc muß auf dem Frachtbriefe durch 
einen von der Eisenbahn anerkannten Chemiker bescheinigt sein, daß die Beschaffenheit des Spreng- 
stoffs den Bedingungen unter Ib Ziffer 2c in Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung entspricht. 
(5) Bei den nicht sprengkräftigen Zündungen der Ziffer 3 hat der Absender im 
Frachtbrief eine von ihm unterzeichnete Erklärung abzugeben, worin auch das Zeichen der Plombe, 
des Siegels, der Siegelmarke oder der Schutzmarke angegeben ist. Die Erklärung hat zu lauten: 
„Der Unterzeichnete erklärt, daß die zu diesem Frachtbriefe gehörige, mit dem 
Zeichen verschlossene Sendung in Beschaffenheit und Verpackung den in Anlage C 
zur Eisenbahn-Verkehrsordnung unter Ib für nicht sprengkräftige Zündungen getroffenen 
Vorschriften entspricht."“ 
(() Bei den sprengkräftigen Zündungen der Ziffer 4 muß der Frachtbrief eine vom 
Absender und von einem von der Eisenbahn anerkannten Chemiker ausgestellte Bescheinigung über 
die Beachtung der in Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung unter Ib für sprengkräftige Zün- 
dungen getroffenen Verpackungsvorschriften enthalten. Bei den sprengkräftigen Zündungen 
unter Ziffer 4c bis e muß außerdem durch einen von der Eisenbahn anerkannten Chemiker 
bescheinigt sein, daß die Beschaffenheit der Sprengstoffe den Bestimmungen für reine Pikrinsäure 
entspricht. 
(„) Bei der Munition der Ziffer 5 hat der Absender im Frachtbriefe zu bescheinigen, daß 
die Sendung nach der Vorschrift unter Ib in Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung verpackt ist. 
Bei den Sprengladungen unter a muß außerdem durch einen von der Eisenbahn anerkannten 
Chemiker auf dem Frachtbriefe bescheinigt sein, daß die Beschaffenheit der Sprengstoffe den Bedingungen 
unter Ib bha entspricht. Bei der Weiterbeförderung von Teilsendungen von Sprengladungen durch
	        
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