Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Bisher 
Anlage B 
Nr. 
XLIVb. 
XLVA 
und B. 
XLVA. 
XLIV. 
XLVI. 
XLIVa. 
120 
wenn nicht ihre Anzündestelle mit einer Papierkappe bekleidet ist — in beiden Fällen 
muß ein Ausstreuen des Satzgemenges verhindert sein —; 
g) der Ziffer 4 
in starke Schachteln, in die das Signalfeuerwerk fest eingebettet werden muß, die 
einzelnen Körper durch eine starke Schicht Sägemehl oder einen ähnlichen geeigneten 
Stoff voneinander getrennt. 
(3) Ein Bewegen der Pakete in den Kisten muß ausgeschlossen sein. Bei den Gegenständen 
der Ziffern 2 b bis e, 3 und 4 müssen die Zwischenräume in den äußeren Behältern mit geeigneten 
trockenen Verpackungsstoffen (Holzwolle, Papier oder dergleichen) fest ausgestopft sein. Feuchtes 
Heu, Putzwolle oder ähnliche zur Selbstentzündung neigende Stoffe dürfen nicht verwendet werden. 
Bei größeren Feuerbildern (Transparenten) genügt sicheres Befestigen in der Kiste. 
(4) Auf den äußeren Behältern muß bei den Artikeln der Ziffern 1, 2b bis e, 3 und 4 
ihr Inhalt und bei den Artikeln der Ziffern 2 b bis e, 3 und 4 außerdem die genaue Adresse 
des Absenders deutlich und dauerhaft angegeben sein. 
(e) Das Rohgewicht einer Kiste mit Artikeln der Ziffern 2b bis e, 3 und 4 darf 100 kg, 
ihr Gesamtgewicht an Feuersatz 20 kg, das darin enthaltene Feuerwerkskornpulver 2,, kg nicht 
übersteigen. 
B. 
Sonstige Vorschriften. 
(1) Zündhölzer der Ziffer 1 a in Mengen bis zu 5 kg, die gemäß Abschnitt A. verpackt sind, 
dürfen mit anderen Gegenständen (ausgenommen die Stoffe unter I a bis c, II und III dieser 
Anlage) in ein Frachtstück vereinigt werden. 
(3) Die Beförderung hat in bedeckten Wagen zu geschehen. 
(6) In den Frachtbriefen muß bei den Gegenständen der Ziffern 2 b bis e, 3 und 4 vom 
Absender bescheinigt sein, daß Art und Verpackung der Sendung den Vorschriften unter Ic der 
Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung entsprechen. 
1d. Verdichtete und verflüssigte Gase. 
Zur Beförderung sind zugelassen: 
Verdichtete Gase: 
Kohlensäure und Grubengas. 
Azetylen, in Azeton gelöstes und in porösen Massen aufgestaugtes. 
3. Leucht= und Fettgas, letzteres auch mit einem Zusatze von höchstens 30 Prozent Azetylen 
(Mischgas), sowie Wassergas. 
4. Sauerstoff, Wasserstoff, Stickstoff und Preßluft. 
Verflüssigte Gase: 
5. Kohlensäure, Stickoxydul, Ammoniak, Chlor, schweflige Säure, Chlorkohlen= 
oryd (Phosgen). 
6. Chlormethyl und Chloräthyl. 
7. Flüssige Luft. 
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