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Beförderungsvorschriften.
A.
Verpackung.
() Zur Verpackung der Stoffe der Ziffern 1 bis 4 sind starke, dichte, sicher verschlossene
Gefäße zu verwenden, die durch den Inhalt nicht angegriffen werden. Der Verschluß muß so be-
schaffen sein, daß er weder durch Erschütterungen noch durch den Inhalt beschädigt werden kann.
Bei Verwendung von Gefäßen aus Glas oder Ton ist nachstehendes zu beachten:
a) Bei den Stoffen der Ziffern 1 bis 3 sind die Gefäße unter Verwendung geeigneter
Verpackungsstoffe in starke Übergefäße (Weiden- oder Metallkörbe, Kübel oder Kisten)
fest einzusetzen; Ubergefäße (ausgenommen Kisten) müssen mit guten Handhaben ver-
sehen sein.
b) Bei konzentrierter Salpetersäure mit einem spezifischen Gewichte von mindestens
1#8 bei 15° (46,,%0 Baumé) und bei roter rauchender Salpeter säure sind die
Glas= oder Tongefäße in den ÜUbergefäßen mit einer ihrem Inhalte mindestens gleich-
kommenden Menge Kieselgur oder anderer geeigneter trockenerdiger Stoffe einzubetten.
J%) Verpackungsstoff (a) und (b) ist nicht erforderlich, wenn die Glasgefäße in eiserne
Mantelkörbe eingesetzt sind und durch gut federnde, mit Albest belegte Schließen so
gehalten werden, daß sie sich in den Körben nicht bewegen können.
d) Bei Brom (6Ziffer 4) sind die Glas= oder Tongefäße in starke Holz= oder Metall-
behälter bis zum Halse in Asche, Sand oder Kieselgur oder in ähnliche nicht brennbare
Stoffe einzubetten.
e) Die Vorschriften unter a bis d gelten nicht für Topfwagen.
()) Feuerlöschvorrichtungen, die Säuren der Ziffer 1 enthalten, müssen so gebaut sein,
daß keine Säure ausfließen kann.
() Mit Schwefelsäure (Ziffer 1) gefüllte elektrische Sammler (Akkumulatoren)
sind in einem Batteriekasten so zu befestigen, daß die einzelnen Zellen sich nicht bewegen können.
Der Batteriekasten ist mit aufsaugenden Verpackungsstoffen in eine Kiste fest zu verpacken. Die Kisten
müssen auf den Deckeln die deutlichen Aufschriften „Elektrische Sammler (Akkumulatoren).“ und
„Oben.“ tragen. Sind die Sammler geladen, so müssen die Pole gegen Kurzschluß gesichert sein.
(() Wasserfreie Schwefelsäure (Ziffer 5) ist zu verpacken:
a) in starke, verzinnte und verlötete Eisenblechgefäße
oder
b) in starke Eisen= oder Kupferflaschen, deren Offnungen sicher und luftdicht verschlossen sind.
Die Gefäße und Flaschen müssen mit Kieselgur oder ähnlichen, nicht brennbaren Stoffen in
starke Holzkisten fest verpackt sein.
() Die Chloride (Ziffer 6) sind zu verpacken:
a) in vollkommen dichte und mit guten Verschlüssen versehene Gefäße aus Schweißeisen,
Flußeisen, Gußstahl, Blei oder Kupfer
oder
b) in Glasgefäße. Für diesen Fall gelten folgende Vorschriften:
a) Die Glasgefäße müssen starkwandig und mit gut eingeschliffenen, gedichteten und
gegen Herausfallen gesicherten Glasstöpseln verschlossen sein.