Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 5. 143 
Anlage F. 
Allgemeine Erklärung 
über die Verpackung des Gutes. 
Ich erkenne an, daß die von mir bei der Güterabfertigungsstelle der 
Eisenbahn in aufgelieferten Güter, und zwar: 
unverpackt nom 
in nachbeschriebener mangelhafter Verpackung 
  
  
aufgegeben sind, 
wenn im Frachtbrief auf diese Erklärung Bezug genommen ist. 
, den ten 19 
(Unterschrift.) 
*—) Je nach der Beschaffenheit der Sendungen sind entweder das Wort „unverpackt“ oder die Worte „in 
nachbeschriebener mangelhafter Verpackung“ zu streichen.
	        
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