Nr. 8. 193
d) Dem Reklamationsamt der Staatseisenbahnen rechts des Rheins
für das echtsrheinische Bayern:
1. Die Erledigung der Entschädigungsansprüche im Eisenbahn= und Schiffahrtverkehre aus
dem Frachtvertrage über die Beförderung von Reisegepäck, Expreßgut, Leichen, lebenden Tieren,
Eil= und Frachtgütern und der Ansprüche auf Erstattung der auf Grund des Nebengebühren-
tarifs erhobenen Nebengebühren, soweit die Erledigung dieser Ansprüche nicht den Stationen
I. Klasse und den Güterstationen übertragen ist (§ 7).
2. Die Behandlung der Angelegenheiten wegen Nacherhebung oder Rückvergütung von Fracht
und Frachtzuschlägen bei Außerachtlassung der Sicherheitsvorschriften in Anlage B*) zur Eisen-
bahnverkehrsordnung (Anlage 1 des internationalen Ubereinkommens über den Eisenbahn-
frachtverkehr), dann bei unrichtiger Angabe der Stückzahl oder des Gewichtes und bei Uberlastung.
3. Die Erledigung von Beschwerden, die gegen Entscheidungen der Stationen I. Klasse
und der Güterstationen in Reklamationsangelegenheiten erhoben werden (8 7).
e) Dem Tarifamt der Staatseisenbahnen rechts des Rheius
für das ganze Verwaltungsgebiet:
1. Die ständige Vertretung des Staatsministeriums für Verkehrsangelegenheiten im
Güterverkehrsausschusse des Vereins Deutscher Eisenbahnverwaltungen.
2. Die Vertretung der Staatseisenbahnverwaltung in der ständigen Tarifkommission
und in der Generalkonferenz der deutschen Eisenbahnen gemeinsam mit der Eisenbahndirektion
Ludwigshafen a. Rh. und unter Mitwirkung des Verkehrsamtes, ferner im internationalen
Transportkomitee.
3. Die Bearbeitung und Veröffentlichung der Bestimmungen über die Dienstgut-
sendungen und die Mitwirkung beim Abschluß von Lieferungsverträgen hinsichtlich der Ver-
frachtungsvereinbarungen.
4. Die Herausgabe des Verkehrsanzeigers der Staatseisenbahnverwaltung.
Weiter für das rechtsrheinische Bayern:
5. Die Bearbeitung und die Veröffentlichung der Beförderungsbestimmungen, der
Tarifsätze und der Tarifvorschriften für die Abfertigung von Gütern und lebenden Tieren
im inneren Verkehre der Staatseisenbahnen sowie in den Verbandsverkehren, ferner im
Verkehre der übrigen von der Staatseisenbahnverwaltung betriebenen Unternehmungen.
6. Die Aufstellung der Kilometerzeiger für den gesamten Verkehr und für die Wagen-
mieteabrechnung.
–. — ——
*) Ab 1. April 1909: Anlage C.
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