Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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3.  Die  Überprüfung  und  Festsetzung  der  Einnahmen  aus  der  Stellung  von  Sonderzügen,
  mit  Ausnahme  der  Militärsonderzüge,  sowie  von  einzelnen  Personen=  und  Gepäckwagen.


4.  Die  Uberprüfung  und  Festsetzung  der  gesamten  Verkehrseinnahmen  der  staatlichen
Dampfschiffahrt  auf  dem  Bodensee  und  auf  dem  Ammeersee,  sowie  der  staatlichen  Schiffahrt
auf  der  Amper.

5.  Die  Abrechnung  über  den  Bodensee-Gemeinschaftsverkehr.

6.  Die  Einweisung  der  vorbezeichneten  Einnahmen.

7.  Die  Festsetzung  und  Einweisung  des  Anfalls  an  Personenfahrkarten  -Stempelbeträgen.


8.  Die  Mitwirkung  bei  der  Ermittlung  des  voraussichtlichen  Anfalls  an  Verkehrseinnahmen
  und  bei  der  Aufstellung  der  monatlichen  Verkehrsübersichten.

k)  Der  Verkehrskontrolle  II  der  Staatseisenbahnen  rechts  des  Rheins
für  das  rechtsrheinische  Bayern:

1.  Die  Uberprüfung  des  Rechnungsmaterials  über  die  Einnahmen  aus  der  Beförderung
von  Gütern  (Eil=  und  Frachtgut).

2.  Die  Aufstellung  der  Abrechnungen  über  diese  Einnahmen  in  den  Verbandsverkehren,
soweit  die  Abrechnung  der  Bayerischen  Staatseisenbahnverwaltung  übertragen  ist,  und  die
Prüfung  der  von  anderen  Verwaltungen  aufgestellten  Abrechnungen,  ferner  die  Herbeiführung
des  Ausgleichs  der  Schuld--  und  Guthabenbeträge.

3.  Die  Uberprüfung  und  Festsetzung  der  Verkehrseinnahmen  der  staatlichen  Kettenschleppschiffahrt
  auf  dem  Maine.

4.  Die  Einweisung  der  vorbezeichneten  Einnahmen.

5.  Die  Ermittlung  und  Veröffentlichung  des  voraussichtlichen  Anfalls  an  Gesamt-Verkehrseinnahmen
  und  die  Aufstellung  der  monatlichen  Verkehrsübersichten  unter  Mitwirkung
der  Verkehrskontrolle  I.

§  5.
Den  Eisenbahninspektionen  ist  die  Ausführung  und  Überwachung  des  örtlichen  Dienstes
nach  den  bestehenden  Vorschriften  und  nach  den  Anordnungen  der  Eisenbahndirektion  übertragen.

Hiebei  kommt  ihnen  allgemein  zu:

1.  Die  Aufnahme  und  Entlassung  des  tageneise  entlohnten  Personals  im  unteren
Dienste,  soweit  nicht  in  den  Aufnahmebestimmungen  die  Zuständigkeit  den  Eisenbahndirektionen
  vorbehalten  oder  den  äußeren  Dienststellen  übertragen  ist.