Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 8. 203 
t) Der Kanalinspektion Nüruberg: 
1. Die Unterhaltung des Ludwig-Kanals mit Zubehör einschließlich der Hochbauten. 
2. Die Ausführung von Um= und Ergänzungsbauten mit den Zuständigkeiten der 
Bauinspektionen. 
3. Die Leitung und Uberwachung des Betriebs und Verkehrs auf dem Kanal. 
4. Die Erhaltung und Verwertung des Grundeigentums. 
§ 7. 
Nachstehende einzelne Verwaltungsbefugnisse sind im rechtsrheinischen Bayern den 
Stationeu I. Klasse und den Güterstationen, im linksrheinischen Bayern den 
Bahnhofverwaltungen I. Klasse und den Güterverwaltungen hinsichtlich der 
bei ihnen aufgegebenen oder in Empfang genommenen Sendungen (Reisegepäck, Expreßgut, 
Leichen, lebende Tiere, Eil= und Frachtgut) übertragen: 
1. Die Erledigung von Entschädigungsansprüchen aus dem Frachtvertrage, soferne 
die Sendungen der Eisenbahnverkehrsordnung unterliegen und die zu leistende Ent- 
schädigung 
a) bei Sendungen des inneren bayerischen Verkehrs den Betrag von 50 —M für die 
Sendung, 
b) bei Sendungen des deutschen Wechselverkehrs den Betrag von 10 —X für die 
Sendung 
nicht übersteigt. 
2. Die Erledigung von Ansprüchen auf Erstattung der auf Grund des Nebengebühren- 
tarifs erhobenen Nebengebühren, wenn die Gebühr eine Einnahme der Bayerischen Staats- 
eisenbahnverwaltung gebildet hat und der zu erstattende Betrag 50 M für die Sendung 
nicht übersteigt. 
Hievon ausgenommen und der Behandlung durch das Reklamationsamt, für das 
linksrheinische Bayern durch die Eisenbahndirektion Ludwigshafen a. Rh. vorbehalten sind 
die Gebühr für die Überlassung von Bahndecken (Deckenmiete und Verzögerungsgebühr) und 
die Gebühr für die Angabe des Interesses an der Lieferung. 
B. 
Für den Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung. 
88. 
Dem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten obliegt die Leitung der Post- und 
Telegraphenverwaltung.
	        
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