Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 8. 205 
12. Die Genehmigung zur Verehelichung weiblicher Beamter. 
13. Die Bewilligung von Urlaub an die Oberpostdirektoren und die Vorstände der 
Amter, dann die Bewilligung von Urlaub über 6 Wochen an Beamte der Gehaltsklassen 4 mit 13. 
14. Hinsichtlich der Beamten der Gehaltsklassen 14 mit 29 die Zuweisung eines geringeren 
als des in der Gehaltsordnung vorgesehenen Anfangsgehalts, dann die Gewährung einer 
Zulage, wenn ein Beamter ohne Anderung des Gehalts mit der Versehung einer Amtsstelle 
betraut wird, für die in der Gehaltsordnung ein höherer Gehalt vorgesehen ist. 
15. Die Bewilligung einer besonderen Vergütung aus der Staatskasse für ein Nebenamt 
oder Nebengeschäft. 
16. Die Bewilligung von Entschädigungen im Sinne der §§ 9 Absatz 3, 12, 13 
und 14 Absatz 3 der K. Allerhöchsten Verordnung vom 20. November 1902, die Vergütung 
der Umzugskosten an Beamte und Bedienstete des Zivilstaatsdienstes betreffend (Gesetz= und 
Verordnungsblatt Seite 709). 
17. Die Entscheidung der Frage, ob und inwieweit Beamten der Gehaltsklassen 14 
mit 29 für die Bemessung ihres Gehalts oder für die Feststellung ihrer pensionsfähigen 
Dienstzeit eine Zeit nach Maßgabe der Artikel 28 6 und 7, 29, 56 und 57 des Beamten- 
qesetzes anzurechnen ist. 
18. Die Maßnahmen nach Artikel 31 des Beamtengesetzes hinsichtlich der Gehalts- 
vorrückung der Beamten der Gehaltsklassen 5 mit 14. 
19. Die Genehmigung zur Fortgewährung des Gehalts und zur ferneren Ubernahme 
der Stellvertretungskosten im Falle einer die Dauer von 26 Wochen überschreitenden Erkrankung 
von Beamten der Gehaltsklassen 4 mit 13. 
20. Die Genehmigung zur Versetzung in den Ruhestand unter Bewilligung des Warte- 
geldes hinsichtlich der Beamten der Gehaltsklassen 16 mit 29; die Erteilung der Erlaubnis 
zum Fortgenuß des Wartegeldes außerhalb des Deutschen Reiches. 
21. Die Bewilligung von Unterhaltsbeiträgen an die hinterbliebenen Kinder eines 
Beamten (Artikel 88 des Beamtengesetzes). 
22. Die Verhängung von Ordnungsstrafen gegenüber den Vorständen der Oberpost- 
direktionen und der Amter; die Verbescheidung der Beschwerden gegen die Ordnungsstraf- 
verfügungen der Oberpostdirektionen und der Amter und gegen die Bescheide der Oberpost- 
direktionen und Amter bei Unregelmäßigkeiten im Kassen= und Rechnungsdienst. 
23. Der Antrag auf Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen Beamte der Gehalts- 
klassen 4 mit 13. 
24. Die Vollstreckung der rechtskräftigen Urteile der Disziplinargerichte gegen Beamte 
der Gehaltsklassen 4 mit 14.
	        
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