Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr.  8.  205

12.  Die  Genehmigung  zur  Verehelichung  weiblicher  Beamter.

13.  Die  Bewilligung  von  Urlaub  an  die  Oberpostdirektoren  und  die  Vorstände  der
Amter,  dann  die  Bewilligung  von  Urlaub  über  6  Wochen  an  Beamte  der  Gehaltsklassen  4  mit  13.

14.  Hinsichtlich  der  Beamten  der  Gehaltsklassen  14  mit  29  die  Zuweisung  eines  geringeren
als  des  in  der  Gehaltsordnung  vorgesehenen  Anfangsgehalts,  dann  die  Gewährung  einer
Zulage,  wenn  ein  Beamter  ohne  Anderung  des  Gehalts  mit  der  Versehung  einer  Amtsstelle
betraut  wird,  für  die  in  der  Gehaltsordnung  ein  höherer  Gehalt  vorgesehen  ist.

15.  Die  Bewilligung  einer  besonderen  Vergütung  aus  der  Staatskasse  für  ein  Nebenamt
oder  Nebengeschäft.

16.  Die  Bewilligung  von  Entschädigungen  im  Sinne  der  §§  9  Absatz  3,  12,  13
und  14  Absatz  3  der  K.  Allerhöchsten  Verordnung  vom  20.  November  1902,  die  Vergütung
der  Umzugskosten  an  Beamte  und  Bedienstete  des  Zivilstaatsdienstes  betreffend  (Gesetz=  und
Verordnungsblatt  Seite  709).

17.  Die  Entscheidung  der  Frage,  ob  und  inwieweit  Beamten  der  Gehaltsklassen  14
mit  29  für  die  Bemessung  ihres  Gehalts  oder  für  die  Feststellung  ihrer  pensionsfähigen
Dienstzeit  eine  Zeit  nach  Maßgabe  der  Artikel  28  6  und  7,  29,  56  und  57  des  Beamtenqesetzes
  anzurechnen  ist.

18.  Die  Maßnahmen  nach  Artikel  31  des  Beamtengesetzes  hinsichtlich  der  Gehaltsvorrückung
  der  Beamten  der  Gehaltsklassen  5  mit  14.

19.  Die  Genehmigung  zur  Fortgewährung  des  Gehalts  und  zur  ferneren  Ubernahme
der  Stellvertretungskosten  im  Falle  einer  die  Dauer  von  26  Wochen  überschreitenden  Erkrankung
von  Beamten  der  Gehaltsklassen  4  mit  13.

20.  Die  Genehmigung  zur  Versetzung  in  den  Ruhestand  unter  Bewilligung  des  Wartegeldes
  hinsichtlich  der  Beamten  der  Gehaltsklassen  16  mit  29;  die  Erteilung  der  Erlaubnis
zum  Fortgenuß  des  Wartegeldes  außerhalb  des  Deutschen  Reiches.

21.  Die  Bewilligung  von  Unterhaltsbeiträgen  an  die  hinterbliebenen  Kinder  eines
Beamten  (Artikel  88  des  Beamtengesetzes).

22.  Die  Verhängung  von  Ordnungsstrafen  gegenüber  den  Vorständen  der  Oberpostdirektionen
  und  der  Amter;  die  Verbescheidung  der  Beschwerden  gegen  die  Ordnungsstrafverfügungen
  der  Oberpostdirektionen  und  der  Amter  und  gegen  die  Bescheide  der  Oberpostdirektionen
  und  Amter  bei  Unregelmäßigkeiten  im  Kassen=  und  Rechnungsdienst.

23.  Der  Antrag  auf  Einleitung  des  Disziplinarverfahrens  gegen  Beamte  der  Gehaltsklassen
  4  mit  13.

24.  Die  Vollstreckung  der  rechtskräftigen  Urteile  der  Disziplinargerichte  gegen  Beamte
der  Gehaltsklassen  4  mit  14.