Nr. 8. 207
41. Die Neueinrichtung oder Vermehrung von Postkursen auf Eisenbahnen und Dampf-
schiffen, die Regelung der Kartenschlüsse im Auslandsverkehr (ausgenommen mit der Schweiz)
die Herstellung der Postkurskarte für Bayern r. Rh.
42. Die Erlassung der Vorschriften über den Bau und die Einrichtung der Bahnpost-
wagen und über die Verwendung der drei= und vierachsigen Bahnpostwagen.
43. Die Genehmigung zur Errichtung neuer oder zur Auflassung bestehender Post= und
Telegraphenanstalten, zur Errichtung von Ortstelephonnetzen und Städteverbindungsleitungen;
die Einteilung der Post= und Telegraphenanstalten in Klassen, ferner die Bestimmung der
berufsmäßig zu besetzenden Postagenturen und die Festsetzung der Zahl der neu zu errichtenden
Posthilfstellen. «
44. Die Verbescheidung der Gesuche um Herstellung von Nebentelegraphen mit Morse-
oder Ferndruckerbetrieb und von besonderen Telegraphen.
45. Die Genehmigung konzessionspflichtiger Privattelegraphen und die Festsetzung etwaiger
Jahresgebühren.
46. Die Errichtung von Postställen, sowie die Einrichtung, Umwandlung und Auf-
hebung von Postfahrtverbindungen jeder Art (einschließlich der Motorwagenfahrten).
47. Die Festsetzung des Bereiches der Bezirkstelephonnetze, des Sprechbereiches der Orts-
telephonnetze und öffentlichen Telephonstellen im Verkehre mit außerdeutschen Verwaltungs-
gebieten, die Schweiz und Osterreich ausgenommen.
48. Die Genehmigung zur Anmietung von Diensträumen und Dienstwohnungen,
wenn der jährliche Mietpreis im einzelnen den Betrag von 3000 K übersteigt.
49. Die Genehmigung zur Veräußerung von Grundeigentum und zur Uberlassung
von Grundstücken im Erbbaurecht.
50. Die Genehmigung des Abschlusses von Verträgen über Beleuchtung, Beheizung
und Reinigung von Diensträumen einschließlich der Ubernachtungslokale, soferne die jährlichen
Kosten im einzelnen Falle den Betrag von 5000 K überschreiten.
51. Die Genehmigung der ausführlichen Entwürfe für Bauwerke, deren Kostenanschlag
im ganzen den Betrag von 50 000 K übersteigt, dann der ausführlichen Entwürfe für
oberirdische Telegraphen- und Telephonverbindungsleitungen im Kostenbetrage von über 6000 &,
zur Erweiterung bestehender Ortstelephonnetze im Kostenbetrage von über 10 000 und
zur Anderung bestehender Netze anläßlich der Verlegung von Umschaltestellen im Kostenbetrage
von über 2000 .
52. Die Genehmigung zur Vergebung von Einrichtungen für die größeren Telegraphen=
anstalten, Ortsumschalte= und Fernleitungsstellen.
53. Die Aufstellung der grundsätzlichen Bedingungen, unter denen der Errichtung
elektrischer Starkstromanlagen zugestimmt werden darf.
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