Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 8. 209 
12. Das Qualifikationswesen, im besonderen die Abgabe der Qualifikation über das 
den Oberpostdirektionen zugeteilte Personal und die Vorstände der äußeren Dienststellen, 
sowie die Prüfung aller übrigen Qualifikationen. 
13. Die Verhängung von Ordnungsstrafen gegenüber dem unterstellten Personal, soweit 
nicht die Zuständigkeit äußeren Dienststellen zukommt; die Verbescheidung der Beschwerden 
gegen die Ordnungsstrafverfügungen der äußeren Dienststellen. 
14. Die Verhängung von Ordnungsstrafen gegenüber zeitlich oder dauernd oder unter 
Gewährung von Wartegeld in den Ruhestand versetzten Beamten, die vor der Versetzung 
in den Ruhestand dem Bezirke angehört haben. 
15. Der Antrag auf Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen Beamte der Gehalts- 
klassen 14 mit 29, die Verbescheidung von Anträgen auf Ersatz des einem Beamten durch 
Strafvollstreckung erwachsenen Vermögensschadens (Artikel 160 des Beamtengesetzes). 
16. Die Vollstreckung der rechtskräftigen Urteile der Disziplinargerichte gegen Beamte 
der Gehaltsklassen 16 mit 29. 
17. Die Verfügung, daß im Falle der Not bei vorläufiger Enthebung eines Beamten 
vom Dienste ein geringerer als der dritte Teil des Gehaltes einzubehalten ist. 
18. Die Erteilung der Erlaubnis zur Annahme von Belohnungen und Geschenken 
von anderen Regenten oder Regierungen. 
19. Die auf die Regelung der Militär= und Gendarmeriepensionen bezüglichen 
Angelegenheiten. 
20. Die auf die Unabkömmlichkeit im Mobilmachungsfalle bezüglichen Geschäfte. 
21. Die Bewilligung außerordentlicher Geldauszeichnungen bis zum Betrage von 
100 sA für die Abwendung von Gefahren und dergl., sowie die Aussetzung von Belohnungen 
bis zum Betrage von 100 — für die Ermittlung oder Ergreifung der Täter bei Post- 
diebstählen. 
22. Die Bewilligung von Unterstützungen aus den für das Personal der Post= und 
Telegraphenverwaltung zur Verfügung stehenden Mitteln. 
23. Die Gewährung von Entschädigungen und der Abschluß von Vergleichen, soferne 
der Betrag von 2000 —M nicht überschritten wird. 
24. Die Vereinbarungen mit anderen Postverwaltungen wegen Verlustes und Beschä- 
digung summarisch kartierter und übergebener Postsendungen, wenn die Ersatzleistung nicht 
nur aus Billigkeitsgründen erfoldt. 
25. Die Ersatzzuweisungen an das Personal. 
26. Die Ubernahme von uneinbringlichen Ersatz= und Schuldbeträgen auf die Postkasse. 
27. Die Genehmigung der Diensteinteilungen für das Personal der äußeren Dienststelln. 
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