Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 8. 211 
47. Die Genehmigung der Benützung staatlichen posteigenen Gestänges für Privatanlagen, 
die Benützung von Privatgestängen für staatliche Leitungen. 
48. Die Genehmigung konzessionspflichtiger Privattelegraphen, soferne die Anlage nicht 
mehr als zwei Betriebsstellen umfaßt und diese im nämlichen Ort oder im Bestellbezirk 
derselben Postanstalt liegen. « 
49. Die Verbescheidung der Gesuche von Gemeinden und Privaten um Herstellung 
nicht konzessionspflichtiger Telegraphen= und Telephonanlagen durch die Post= und Telegraphen- 
verwaltung. 
50. Die Erwerbung und die Verwaltung des Grundeigentums. 
51. Die Anmietung von Diensträumen und Dienstwohnungen, wenn im einzelnen 
die jährliche Miete 3000 M nicht übersteigt, dann von Aufenthaltsräumen und Uber- 
nachtungslokalen für das Bahnpostpersonal. 
52. Die Abrechnung über Leistungen der Eisenbahnverwaltung für Postbau= und Post- 
betriebszwecke, soweit nicht die Oberpostdirektion München zuständig ist. 
Im einzelnen obliegen: 
a) Der Oberpostdirektion München 
für das ganze Verwaltungsgebiet: 
1. Die Befugnisse und Obliegenheiten der Aufsichts= und höheren Verwaltungsbehörde 
hinsichtlich der Betriebskrankenkasse der Post= und Telegraphenverwaltung. 
2. Die Behandlung der auf die Unabkömmlichkeit im Mobilmachungsfalle bezüglichen 
Geschäfte hinsichtlich des Personals der Amter. 
Weiter für das rechtsrheinische Bayern: 
3. Die Abrechnung mit der Eisenbahnverwaltung über die Vergütung für Stellung 
und Beförderung der Postwagen und Postbeiwagen, dann für die Besorgung postdienstlicher 
Geschäfte durch Eisenbahnpersonal in den Stationen. 
b) Der Oberpostdirektion Nürnberg: 
Die Verwaltung des Postmuseums. 
§ 10. 
Den ämtern ist die Erledigung einzelner Geschäftsaufgaben für das ganze Verwal- 
tungsgebiet übertragen. 
Allen Amtern obliegt für das ihnen zugeteilte Personal: 
1. Die Wahrnehmung der im Beamtengesetz der vorgesetzten oder zuständigen Dienststelle 
zugewiesenen Aufgaben, soweit sie nicht dem Personalamt oder einer anderen Dienststelle 
übertragen sind.
	        
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