Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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g) Dem Versicherungsamt der Verkehrsanstalten: 
1. Die Wahrnehmung derjenigen Geschäfte, die der Post= und Telegraphenverwaltung 
als Betriebsunternehmerin. nach Gesetz und Statut hinsichtlich der Verwaltung der Betriebs- 
krankenkasse der Post= und Telegraphenverwaltung obliegen. 
2. Die Wahrnehmung derjenigen Geschäfte, die der Post= und Telegraphenverwaltung 
nach den Satzungen der Arbeiterpensionskasse der K. B. Verkehrsanstalten hinsichtlich der 
Verwaltung dieser Kasse zukommen, sowie die Führung der Aufsicht über diese Kasse als 
Aufsichtsbehörde. 
3. Die Wahrnehmung der Befugnisse und Obliegenheiten der Ausführungsbehörde im 
Sinne des Unfallversicherungsgesetzes für den Bereich der Post= und Telegraphenverwaltung. 
C. 
Schlußbestimmung. 
8 11. 
Die in besonderen Vorschriften festgesetzten Zuständigkeiten werden durch die gegenwärtige 
Zuständigkeitsordnung nicht berührt. 
Die Geschäfte der Wagenmietabrechnung aus der Zeit vor dem 1. April 1909 werden 
von dem Wagenamt der Staatseisenbahnen rechts des Rheins und der Eisenbahndirektion 
Ludwigshafen a. Rh. noch nach der Zuständigkeitsordnung vom 21. März 1907 (8 4i) 
und 7. Dezember 1908 erledigt. 
München, den 16. Februar 1909. 
v. Frauendorfer.
	        
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