Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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industrie  (Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  19.  Dezember  1908,  Reichsgesetzblatt  1908
S.  650)  folgendes  verfügt.
Höhere  Verwaltungsbehörden  im  Sinne  der  Bestimmungen  des  Bundesrats  sind  die
K.  Regierungen,  Kammern  des  Innern;  als  Ortspolizeibehörde  in  München  ist  die
K.  Polizeidirektion  zuständig.
München,  den  8.  März  1909.
Dr.  Frhr.  v.  Podewils.

Nr.  7660.
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.
K.  Staatsministerium  des  Innern.

Mit  Ministerialentschließung  von  heute  ist  genehmigt  worden,  daß  die  Stadtgemeinde
Nürnberg  4%%ige  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  im  Gesamtbetrage  von
10  Millionen  Mark  und  zwar  Stücke  zu  5000,  2000,  1000,  500,  200  und  100
in  den  Verkehr  bringt.

München,  den  15.  März  1909.
J.  A

Staatsrat  v.  Krazeisen.

 

Nr.  9/Vos.
Bekanntmachung,  die  Einführung  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung  in  Bayern  betreffend.
f#.  Staatsministerinm  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  1899
S.  1075)  wird  in  nachstehender  Weise  abgeändert:
1.  In  Nr.  XXXVe  wird  eingeschaltet:
a)  vor  dem  mit  „Ammon-Carbonit“  beginnenden  Absatze:
Ammoncahübcit  mit  oder  ohne  Beifügung  von  Ziffern  und  Buchstaben
(Gemenge  von  mindestens  65  Prozent  Ammoniaksalpeter,  höchstens
10  Prozent  Kali-,  Natron=  oder  Barytsalpeter  oder  Mischungen  davon,
  höchstens  15  Prozent  Trinitrotoluol  oder  Trinitronaphthalin,  die
teilweise  oder  ganz  durch  Mono=  und  Dinitrotoluol,  Mono=  und
Dinitrobenzol  oder  Nitronaphthalin  ersetzt  werden  dürfen,  ferner  von
Mehl  oder  höchstens  2  Prozent  Ruß),