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Die in Art. 2 Abs. 2 der Distriktsverwaltungsbehörde vorbehaltene Entscheidung hat
nach vorheriger Einvernahme von Sachverständigen und nach Anhörung der Beteiligten, z. B.
der angrenzenden Fischereiberechtigten zu erfolgen. Sie ist durch Art. 96 des Fischereigesetzes
unter verwaltungsrechtlichen Schutz gestellt.
II. Fischereiberechtigung.
84.
Die in Abs. 1 des Art. 4 getroffene Regelung gilt für alle Abzweigungen fließender
Gewässer, für welche nicht das Fischereirecht durch ein besonderes Rechtsverhältnis ander-
weitig festgestellt ist. Ein solches besonderes Rechtsverhältnis kann auf Urteil, auf Ersitzung,
auf Rechtsgeschäft, auf einer ausdrücklichen Verleihung des Regalinhabers oder auf ehemaligen
gutsherrlichen Verhältnissen usw. beruhen. In Streitfällen haben die Gerichte über das
Bestehen eines besonderen Rechtsverhältnisses zu entscheiden.
85.
Den Maßstab für die räumliche Ausdehnung der Fischereirechte im
neuen Wasserlauf bildet
a) bei Abzweigungen nach Art. 4 Abs. 1 die Größe der zwischen der Aus= und Ein-
mündung der Abzweigung gelegenen Fischwasserstrecken der einzelnen und
b) bei Bildung neuer Wasserläufe nach Art. 5 Abs. 1 die Größe der zwischen dem
Anfang und dem Ende des neuen Laufes gelegenen Fischwasserstrecken.
Ist im ersteren Falle die Abzweigung in mehr als 2 Teile zu zerlegen, so entstehen
Inklaven, deren Bewirtschaftung sich nach Art. 18 ff. oder nach Art. 22 bemißt.
86.
Die Bestimmung des Art. 6 Abs. 4 ist hauptsächlich von Bedeutung für größere
Seen, deren flache, mit Schilf und anderen geringwertigen Pflanzen bewachsene Ufer oft
in weiter Fläche überschwemmt werden. Wenn in diesen Fällen vom Fischereiberechtigten zur
Rettung der hinausgeschwemmten Fischbrut um die Erlaubnis zur Anlegung von Gräben
nachgesucht wird, ist vor der Bescheidung des gestellten Antrags jedenfalls der Grundeigen-
tümer einzuvernehmen. Die Erlaubnis ist nicht zu erteilen, wenn die Gräben dem Grund-
eigentümer größere wirtschaftliche Nachteile bringen würden, als den Fischereiberechtigten hiedurch
Vorteile zugehen. Stellen sich solche Nachteile nachträglich heraus, so kann der Grundeigen-
tümer die Zurückziehung der Erlaubnis beantragen.