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1. die Festsetzung der Pachtdauer und zwar nicht kürzer als auf zehn Jahre, soferne
nicht eine Abkürzung der Pachtzeit gemäß Art. 31 Abs. 6 des Fischereigesetzes
gestattet worden ist;
die Angabe der Grenzen des zu verpachtenden Fischwassers;
Bestimmungen über die Zahlung des Pachtzinses;
die Bestimmung, daß zum Eintritte neuer oder weiterer Pächter und von Unter—
pächtern während der Pachtdauer die Zustimmung des Verpächters erforderlich ist;
5. die Bestimmung, daß die Pächter und Unterpächter für alle aus dem Pacht-
verhältnis sich ergebenden Forderungen samtverbindlich haften;
6. die Bestimmung, daß die Pächter bei Ausübung der Fischerei die maßgebenden
polizeilichen Vorschriften zu beobachten haben;
7. die Bestimmung, daß der Pächter verpflichtet ist, alljährlich eine im Verhältnis
zur Beschaffenheit des Fischwassers stehende bestimmte Menge von Fischbrut oder
Jährlingen der für das Fischwasser hauptsächlich in Betracht kommenden Arten
von Nutzfischen einzusetzen, sowie daß der Verpächter berechtigt ist, die vertrags-
mäßige Menge auf Kosten des Pächters einsetzen zu lassen, wenn dieser der Ver-
pflichtung nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkte nachkommt;
8. die Bestimmung, daß die Pächter verpflichtet sind, nach Möglichkeit solche Ver-
tiefungen in Fischwassern, welche nur bei hohem Wasserstand gefüllt sind, beim
Rückgange des Wassers aber austrocknen oder bis zum Grunde gefrieren, recht-
zeitig auszufischen und die Fischbrut sowie die Fische, welche wegen bestehender
Schonzeit oder weil sie das gesetzliche Mindestmaß nicht besitzen, nicht gefangen
werden dürfen, sofort in das fließende Wasser zu versetzen, sowie daß, wenn die
Pächter der Verpflichtung nicht nachkommen, das Ausfischen der genannten Stellen
auf ihre Kosten durch den Verpächter angeordnet wird;
9. die Bestimmung, daß, wenn der Pächter oder im Falle einer Mehrheit von Pächtern
einer von ihnen stirbt, dessen Erbe das Pachtverhältnis ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist für den Ablauf des Jahres kündigen kann, in welchem der Pächter
gestorben ist, sowie daß, wenn beim Tode eines Mitpächters dessen Erbe das Pacht-
verhältnis kündigt, die übrigen Pächter an den Vertrag gebunden bleiben; endlich,
daß das gleiche gilt im Falle des sonstigen Ausscheidens eines Mitpächters;
10. die Bestimmung, daß der Verpächter befugt ist bei schuldhaften Zuwiderhandlungen
der Pächter gegen die Pachtbedingungen den Vertrag jederzeit aufzuheben;
11. die Bestimmung, daß der Pachtvertrag erlischt, wenn das verpachtete Fischwasser einem
gemeinschaftlichen Fischereibetrieb angeschlossen wird (Art. 19 des Fischereigesetzes).
Beilage 1. Die Beilage enthält ein Muster für einen Fischereipachtvertrag.
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