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b) nach der Art ihres Zustandekommens
1. in Genossenschaften, welche durch freiwillige Vereinbarung der Beteiligten
entstehen (freiwillige Genossenschaften),
2. in Genossenschaften, welche durch Verfügung der Regierung, Kammer des
Innern, gebildet werden (Zwangsgenossenschaften).
Unter den Maßnahmen zum Schutz und zur Hebung des Fischbestandes
sind alle Maßnahmen verstanden, welche dessen Erhaltung und Vermehrung sowie die Be-
seitigung von Hindernissen einer geordneten Fischwirtschaft zum Gegenstande haben. Da-
runter fallen auch der Aufkauf einer benachbarten Fischereiberechtigung (vgl. Art. 17 Abs. 2
Nr. 2 des Fischereigesetzes), die Errichtung einer Fischzuchtanstalt oder einer Uberwinterungs-=
anlage, die planmäßige Besetzung von Teichen oder sonstigen Gewässern und die Aufstellung
eines gemeinschaftlichen Fischerei-Aufsichtspersonals.
Genossenschaften, welche zum Zweck einer gemeinsamen Bewirtschaftung und Nutzung
der Fischwasser gegründet werden, können auch den gemeinschaftlichen Verkauf der gefangenen
oder gezüchteten Fische betreiben. Dagegen fallen reine Ein= und Verkaufsgenossenschaften,
die nur Fischhandel treiben, nicht unter das Fischereigesetz.
34.
Zur Bildung einer Zwangsgenossenschaft ist erst zu schreiten, wenn
die Gründung einer freiwilligen Genossenschaft nicht gelingt.
Die Bildung einer Zwangsgenossenschaft ist nur unter der Voraussetzung zulässig,
daß die Genossenschaft im Interesse der Erhaltung und Vermehrung des Fischbestandes liegt
und unzweifelhaft einen wesentlichen wirtschaftlichen Nutzen gewährt. Eine Zwangsgenossen-
schaft behufs gemeinsamer Bewirtschaftung und Nutzung eines Fischwassers kann nur gebildet
werden, wenn außerdem die absolute Mehrheit der Beteiligten zustimmt. Auch soweit eine
andere Zwangsgenossenschaft sich auf die gemeinsame Bewirtschaftung oder Nutzung eines
Fischwassers erstreckt, ist hiezu die Zustimmung der absoluten Mehrheit der Beteiligten er-
forderlich.
Fischereiberechtigte, welche der Bildung der Genossenschaft widersprechen, können zur
Teilnahme gezwungen werden, wenn die Genossenschaft in wirtschaftlich zweckmäßiger Weise
nur unter Heranziehung dieser Fischereiberechtigten durchgeführt werden kann.
§ 35.
Die Bildung einer freiwilligen Genossenschaft setzt eine Vereinbarung, also
einen einstimmigen Beschluß der Beteiligten voraus. (Art. 38 Nr. 1 des Fischereigesetzes).
Haben die Beteiligten die Bildung der Genossenschaft beschlossen, so ist zur Festsetzung der