Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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Satzung  ein  einfacher  Mehrheitsbeschluß  der  Genossen  genügend  (Art.  45  Abs.  1  des  Fischereigesetzes).
  Nur  soweit  in  der  Satzung  die  Teilnahme  an  den  Vorteilen  und  den  Lasten  der
Genossenschaft  in  anderer  Weise  als  nach  dem  Umfange  der  Fischereirechte  der  Genossen
geregelt  werden  soll,  ist  außerdem  die  Zustimmung  des  durch  die  anderweitige  Regelung
beeinträchtigten  Genossen  erforderlich  (Art.  45  Abs.  2  des  Fischereigesetzes).

Bei  der  Zwangsgenosseuschaft  ist  zur  Bildung  der  Genossenschaft  die  Zustimmung
  der  Beteiligten  nur  insoweit  erforderlich,  als  sich  die  Genossenschaft  auf  die  gemeinsame
  Bewirtschaftung  und  Nutzung  der  Fischwasser  bezieht;  insoweit  bedarf  es  der  absoluten
Mehrheit  der  Beteiligten  (§  34).  Zur  Festsetzung  der  Satzung  bedarf  es  der  Zustimmung
der  Beteiligten  nicht;  bei  der  Zwangsgenossenschaft  wird  vielmehr  die  Satzung  von  der
Regierung,  Kammer  des  Innern,  erlassen  (Art.  61  des  Fischereigesetzes);  auch  in  der  Satzung
einer  Zwangsgenossenschaft  darf  aber  die  Teilnahme  an  den  Vorteilen  und  den  Lasten  der
Genossenschaft  in  anderer  Weise  als  nach  Maßgabe  des  Umfanges  der  Fischereirechte  der
Genossen  nur  mit  Zustimmung  der  durch  die  anderweitige  Regelung  beeinträchtigten  Genossen
bestimmt  werden.

§  36.

Bei  der  Berechnung  der  Mehrheit  im  Sinne  des  8  35  ist  neben  der  Zahl  der
Beteiligten  der  Umfang  der  Fischereirechte  zu  berücksichtigen  (Art.  57  des  Fischereigesetzes).
Es  ist  also  erforderlich,  daß  mehr  als  die  Hälfte  der  Beteiligten  sich  für  die  Bildung  der
Genossenschaft  erklärt  hat  und  daß  zugleich  der  Umfang  der  Fischereirechte  der  Zustimmenden
größer  ist  als  jener  der  Widersprechenden.

Der  Umfang  der  Fischereirechte  bestimmt  sich  in  der  Regel  durch  das  räumliche
Ausmaß,  gerechnet  nach  den  beiderseitigen  Uferlängen  des  Fischwassers.  Wenn  aber  einzelne,
wenn  auch  kleinere  Fischwasserstrecken  wegen  der  darin  vorkommenden  Hauptnutzfische  von
besonderem  wirtschaftlichen  Werte  sind,  während  dies  bei  anderen,  wenn  auch  größeren
Strecken  nicht  der  Fall  ist,  so  wird  in  der  Genossenschaftssatzung  auch  dieses  Verhältnis
der  Fischereirechte  zu  einander  als  Grundlage  für  das  Stimmrecht  der  Fischereiberechtigten

anzunehmen  sein.
§  37.

Genosse  kann  nur  sein,  wer  in  dem  Fischwasser  oder  dem  Fischereigebiete  fischereiberechtigt
  ist  (Art.  37  des  Fischereigesetzes).  Eine  Gemeinde,  der  das  Fischereirecht  zur
Ausübung  übertragen  ist  (Art.  7,  22,  30  des  Fischereigesetzes),  gilt  im  Sinne  der  Vorschriften
  des  Fischereigesetzes  über  die  öffentlichen  Fischereigenossenschaften  als  fischereiberechtigt.
Gleiches  trifft  zu,  wenn  einem  Dritten  die  Ausübung  des  Fischereirechts  eines  anderen  in
dinglicher  Weise  übertragen  ist  (Nießbraucher,  Pfründebesitzer);  in  diesem  Falle  kann  auch