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Pfandversicherung.
8 8.
Der Pfandvermittler muß die Pfandgegenstände in einem dem tatsächlichen Geschäfts-
umfang entsprechenden Betrag gegen Feuersgefahr und Einbruchdiebstahl versichern.
Sicherheitsleistung.
§ 9.
Zur Sicherstellung der Ansprüche der Verpfänder hat der Pfandvermittler bei der
Distriktspolizeibehörde nach den Bestimmungen der §§ 233—240 B. G. B. Sicherheit zu leisten.
Die Höhe und Art der Sicherheitsleistung (vgl. § 232 B. G. B.) bestimmt die
Distriktspolizeibehörde.
Buchführung.
8 10.
Der Pfandvermittler ist verpflichtet, ein Pfandbuch und ein Mehrerlösbuch nach den
beigefügten Mustern 1 und 2 ordnungsmäßig zu führen und in den Geschäftsräumen auf-
zubewahren.
Die Bücher, welche dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen
sein müssen, sind vor dem Gebrauch der Distriktspolizeibehörde vorzulegen.
Findet diese die Bücher in Ordnung, so genehmigt sie ihre Verwendung unter Beidruck
des Amtssiegels, indem sie zugleich auf dem ersten Blatt die Zahl der Seiten vermerkt.
Das Herausnehmen oder Zusammenkleben von Blättern sowie das Einheften neuer
Blätter ist untersagt.
Die Einträge in die Bücher müssen gut leserlich, in deutscher Sprache und mit Tinte
geschrieben sein; sie dürfen nicht durch Ausschaben oder in sonstiger Weise unleserlich gemacht
werden.
Bücher, die nicht mehr benützt werden, sind unter Angabe des Datums abhzuschließen
und der Distriktspolizeibehörde vorzulegen, welche sie nach Bestätigung des Abschlusses zur
Aufbewahrung an den Pfandvermittler zurückzugeben hat.
Nach dem Abschluß dürfen weitere Einträge nicht gemacht werden.
Die Bücher dürfen nur mit Genehmigung der Distriktspolizeibehörde ganz oder teil-
weise vernichtet werden.
Die Bestimmungen in den drei letzten Absätzen gelten auch für den Fall der Ein-
stellung des Geschäftsbetriebes, jedoch mit der Maßgabe, daß die Biücher der Distrikts-
polizeibehörde ausgehändigt werden können.