Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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Pfandversicherung. 
8 8. 
Der Pfandvermittler muß die Pfandgegenstände in einem dem tatsächlichen Geschäfts- 
umfang entsprechenden Betrag gegen Feuersgefahr und Einbruchdiebstahl versichern. 
Sicherheitsleistung. 
§ 9. 
Zur Sicherstellung der Ansprüche der Verpfänder hat der Pfandvermittler bei der 
Distriktspolizeibehörde nach den Bestimmungen der §§ 233—240 B. G. B. Sicherheit zu leisten. 
Die Höhe und Art der Sicherheitsleistung (vgl. § 232 B. G. B.) bestimmt die 
Distriktspolizeibehörde. 
Buchführung. 
8 10. 
Der Pfandvermittler ist verpflichtet, ein Pfandbuch und ein Mehrerlösbuch nach den 
beigefügten Mustern 1 und 2 ordnungsmäßig zu führen und in den Geschäftsräumen auf- 
zubewahren. 
Die Bücher, welche dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen 
sein müssen, sind vor dem Gebrauch der Distriktspolizeibehörde vorzulegen. 
Findet diese die Bücher in Ordnung, so genehmigt sie ihre Verwendung unter Beidruck 
des Amtssiegels, indem sie zugleich auf dem ersten Blatt die Zahl der Seiten vermerkt. 
Das Herausnehmen oder Zusammenkleben von Blättern sowie das Einheften neuer 
Blätter ist untersagt. 
Die Einträge in die Bücher müssen gut leserlich, in deutscher Sprache und mit Tinte 
geschrieben sein; sie dürfen nicht durch Ausschaben oder in sonstiger Weise unleserlich gemacht 
werden. 
Bücher, die nicht mehr benützt werden, sind unter Angabe des Datums abhzuschließen 
und der Distriktspolizeibehörde vorzulegen, welche sie nach Bestätigung des Abschlusses zur 
Aufbewahrung an den Pfandvermittler zurückzugeben hat. 
Nach dem Abschluß dürfen weitere Einträge nicht gemacht werden. 
Die Bücher dürfen nur mit Genehmigung der Distriktspolizeibehörde ganz oder teil- 
weise vernichtet werden. 
Die Bestimmungen in den drei letzten Absätzen gelten auch für den Fall der Ein- 
stellung des Geschäftsbetriebes, jedoch mit der Maßgabe, daß die Biücher der Distrikts- 
polizeibehörde ausgehändigt werden können.
	        
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