Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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Diese  Behörde  entscheidet  auch  über  die  Zurücknahme  der  Erlaubnis  und  die  Untersagung
des  Gewerbebetriebes.
8  15  der  K.  Allerhöchsten  Verordnung  vom  29.  März  1892  (G.  V.  Bl.  S.  61)
in  der  Fassung  der  Ziffer  3  der  Verordnung  vom  29.  September  1900  (G.  V.  Bl.
S.  1157).
Die  in  dieser  Bekanntmachung  der  Distriktspolizeibehörde  zugewiesenen  Aufgaben  obliegen
in  München  der  Polizeidirektion.

Vermittelungstätigkeit.
8  2.

Der  Pfandvermittler  hat,  soweit  nichts  anderes  vereinbart  ist,  die  ihm  erteilten  Aufträge
zur  Pfandversetzung  spätestens  am  nächstfolgenden  Werktage,  die  sonstigen  Aufträge  möglichst
bald  und  jedenfalls  rechtzeitig  zu  erledigen.

Die  Distriktspolizeibehörde  kann  nach  Maßgabe  der  örtlichen  Verhältnisse  für  den  Voll—
zug  der  Aufträge  zur  Pfandversetzung  eine  längere  Frist  bestimmen.

§  3.

Dem  Verpfänder  hat  der  Pfandvermittler  mit  seiner  Unterschrift  und  mit  Datum  versehene
  Bescheinigungen  ausgustellen:

1.  über  den  Empfang  eines  Pfandgegenstandes  nach  Inhalt  der  Spalten  1—7  des
Pfandbuches  (§  10  mit  Anlage  Muster  1);

2.  über  den  Empfang  eines  zum  Zweck  der  Erneuerung  übergebenen  Pfandscheines
nach  Inhalt  der  Spalten  3,  4,  8—11,  15  des  Pfandbuches;

3.  über  den  Empfang  eines  zum  Zweck  der  Pfandeinlösung  übergebenen  Pfandscheines
nach  Inhalt  der  Spalten  3,  4,  8—12,  17,  18  des  Pfandbuches;

Der  Pfandvermittler  hat  die  Bescheinigungen  nach  Vollzug  des  ihm  erteilten  Auftrages
von  dem  Verpfänder  zurückzuverlangen.

4.
Der  Pfandvermittler  hat  die  vom  Verpfänder  nicht  abgeholten  Pfandscheine  bei  der
Ortspolizeibehörde,  Gelder  (Pfand=  und  Mehrerlösbeträge),  Wertpapiere  und  Kostbarkeiten

bei  dem  Amtsgericht  oder,  sofern  die  Besorgung  des  gerichtlichen  Hinterlegungswesens  der
K.  Bank  übertragen  ist,  bei  dieser  14  Tage  nach  Empfang  zu  hinterlegen.