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Satzung ein einfacher Mehrheitsbeschluß der Genossen genügend (Art. 45 Abs. 1 des Fischerei-
gesetzes). Nur soweit in der Satzung die Teilnahme an den Vorteilen und den Lasten der
Genossenschaft in anderer Weise als nach dem Umfange der Fischereirechte der Genossen
geregelt werden soll, ist außerdem die Zustimmung des durch die anderweitige Regelung
beeinträchtigten Genossen erforderlich (Art. 45 Abs. 2 des Fischereigesetzes).
Bei der Zwangsgenosseuschaft ist zur Bildung der Genossenschaft die Zustim-
mung der Beteiligten nur insoweit erforderlich, als sich die Genossenschaft auf die gemein-
same Bewirtschaftung und Nutzung der Fischwasser bezieht; insoweit bedarf es der absoluten
Mehrheit der Beteiligten (§ 34). Zur Festsetzung der Satzung bedarf es der Zustimmung
der Beteiligten nicht; bei der Zwangsgenossenschaft wird vielmehr die Satzung von der
Regierung, Kammer des Innern, erlassen (Art. 61 des Fischereigesetzes); auch in der Satzung
einer Zwangsgenossenschaft darf aber die Teilnahme an den Vorteilen und den Lasten der
Genossenschaft in anderer Weise als nach Maßgabe des Umfanges der Fischereirechte der
Genossen nur mit Zustimmung der durch die anderweitige Regelung beeinträchtigten Genossen
bestimmt werden.
§ 36.
Bei der Berechnung der Mehrheit im Sinne des 8 35 ist neben der Zahl der
Beteiligten der Umfang der Fischereirechte zu berücksichtigen (Art. 57 des Fischereigesetzes).
Es ist also erforderlich, daß mehr als die Hälfte der Beteiligten sich für die Bildung der
Genossenschaft erklärt hat und daß zugleich der Umfang der Fischereirechte der Zustimmenden
größer ist als jener der Widersprechenden.
Der Umfang der Fischereirechte bestimmt sich in der Regel durch das räumliche
Ausmaß, gerechnet nach den beiderseitigen Uferlängen des Fischwassers. Wenn aber einzelne,
wenn auch kleinere Fischwasserstrecken wegen der darin vorkommenden Hauptnutzfische von
besonderem wirtschaftlichen Werte sind, während dies bei anderen, wenn auch größeren
Strecken nicht der Fall ist, so wird in der Genossenschaftssatzung auch dieses Verhältnis
der Fischereirechte zu einander als Grundlage für das Stimmrecht der Fischereiberechtigten
anzunehmen sein.
§ 37.
Genosse kann nur sein, wer in dem Fischwasser oder dem Fischereigebiete fischerei-
berechtigt ist (Art. 37 des Fischereigesetzes). Eine Gemeinde, der das Fischereirecht zur
Ausübung übertragen ist (Art. 7, 22, 30 des Fischereigesetzes), gilt im Sinne der Vor-
schriften des Fischereigesetzes über die öffentlichen Fischereigenossenschaften als fischereiberechtigt.
Gleiches trifft zu, wenn einem Dritten die Ausübung des Fischereirechts eines anderen in
dinglicher Weise übertragen ist (Nießbraucher, Pfründebesitzer); in diesem Falle kann auch