Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1140  —

G.  75.

Sind  die  vorgebrachten  Einwendungen  durch  rechtskräftige  Entscheidung
oder  in  anderer  Art  erdguliig  erledigt,  so  erfolgt  die  Destätigung  der  Dispache
durch  das  Gericht,  nachdem  dieselbe  erforderlichenfalls  nach  Maaßgabe  der  Er.
ledigung  der  Einwendungen  berichtigt  ist.

.  76.

Wenn  Einwendungen  erhoben  werden,  welche  nur  einen  Theil  der  Dispache
berühren,  so  hat  das  Gericht  die  letztere,  insoweit  sie  durch  die  Einwendungen
nicht  berührt  ist,  sofort  zu  bestätigen.

8.  77.
Aus  der  von  dem  Gerichte  bestätigten  Dispache  findet  die  Exekution  statt.

g.  78.
Zu  den  Artikeln  736.  bis  741.  Die  Bestimmungen  der  Artikel  736.  bis
741.,  sowie  die  auf  dieselben  sich  beziehenden  Vorschriften  im  Buch  V.  Titel  12.
des  Handelsgesetzbuchs  finden  auch  auf  den  Zusammenstoß  von  Fluß-  und  Seeschiffen
  und  von  Flußschiffen  unter  einander  Anwendung.

S.  79.
Zu  Artikel  767.  Jiffer  1.  Erfolgt  der  öffentliche  Verkauf  des  Schiffes
im  Konkurs  des  Rheders,  so  ist  der  Erlaß  eines  besonderen  Proklams  nicht
erforderlich,  wenn  bereits  in  dem  Konkursproklam  das  Schiff  als  in  der  Konkursmasse
  begriffen,  ausdrücklich  bezeichnet  worden  ist.

S.  80.

Zu  Artikel  768.  Bei  freiwilliger  Veräußerung  von  Seeschiffen  kann
von  dem  Handelsgerichte,  in  dessen  Bezirk  der  Heimathshafen  des  Säiffes  sich
befindet,  ein  Eviktionsproklam  mit  der  Bedeutung  erlassen  werden,  daß  alle  nicht
angemeldeten  dinglichen  Ansprüche,  insbesondere  auch  die  Pfandrechte  der  Schiffsgläubiger
  erlöschen.  Die  Anmeldungsfrist  ist  nach  dem  Ermessen  des  Gerichts,
sedoch  nicht  unter  drei  Monate  festzusetzen.

Zweiter  Titel.

Uebergangsbestimmungen.

8.  SI.
Die  Vorschriften  des  Handelsgesetzbuchs,  gemäß  welchen  die  Handelsfirmen
und  die  Handelsgesellschaften,  sowie  die  Vorsther  der  ae  ano  ait
Jahrgang  1867.  (Nr.  6727.)  151  in-