Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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§ 339. 
Der Antrag auf Bildung einer Genossenschaft kann auch dann bei der Distrikts- 
verwaltungsbehörde gestellt werden, wenn es sich nur um die Bildung einer freiwilligen 
Genossenschaft handelt. 
8 40. 
Der Antrag ist bei der Distriktsverwaltungsbehörde zu stellen, in deren 
Bezirke das Fischwasser vder Fischereigebiet gelegen ist, für das die Genossenschaft gebildet 
werden soll. 
Ist die Gewässerstrecke in den Bezirken mehrerer Distriktsverwaltungsbehörden gelegen, 
so wird die Zuständigkeit nach Art. 90 Abs. 1 Satz 2 des Fischereigesetzes bestimmt. Es 
ist darauf hinzuwirken, daß die Durchführung des Verfahrens zur Bildung einer Genossen- 
schaft und die Aufsicht über die errichtete Genossenschaft (Art. 58) in den Händen derselben 
Distriktsverwaltungsbehörde sich befindet. 
Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden. 
* 41. 
Wird der Antrag auf Bildung einer Genossenschaft gestellt oder kommt die Bildung 
einer Genossenschaft von Amtswegen in Betracht, so hat die Distriktsverwaltungsbehörde 
im Benehmen mit den Sachverständigen die erforderlichen Vorerhebungen über die 
wirtschaftliche Bedeutung der in Frage kommenden Fischwasser, über die Notwendigkeit des 
Zusammenschlusses der Fischereiberechtigten zur Erreichung der in Art. 37 des Fischerei- 
gesetzes vorgesehenen Zwecke und über die Anzahl der hiebei in Betracht kommenden Beteiligten 
anzustellen. 
Die Feststellung des Kreises der Beteiligten hat unter Mitwirkung des 
Rentamts, des Amtsgerichts und des Messungsamtes auf der Grundlage des Grundbuchs 
und des Grundsteuerkatasters zu erfolgen. Für die Feststellung der Fischereiberechtigung ist 
da, wo das Grundbuch als angelegt zu erachten ist, der Inhalt des Grundbuchs maß- 
gebend. Wenn es sich um das Eigentum von Ehegatten handelt, so ist es zweckmäßig, 
stets die beiden Ehegatten als Beteiligte beizuziehen. Gehört ein Fischereirecht zu einem 
Nachlaß, so sind bis zu dessen Auseinandersetzung alle Erben als Beteiligte anzusehen. 
Kommt ein Fischwasser in Frage, an dem der Staat oder die Zivilliste berechtigt ist, so 
ist der Regierungsfinanzkammer oder der zuständigen Hofstelle Gelegenheit zur Außerung 
zu geben. 
Nach Abschluß der zur Vorbereitung der Verhandlung erforderlichen Erhebungen hat 
die Distriktsverwaltungsbehörde die Beteiligten zu einer Verhandlungstagfahrt zu-
	        
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