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§ 65.
Nach Art. 77 des Fischereigesetzes soll die Ortspolizeibehörde Bestimmung treffen,
wann die Abzapfung eines Fischwassers zur Bachräumung oder zu Bewässerungs-
zwecken innerhalb der Ortsmarkung gestattet sein soll. Durchzieht ein Fischwasser die
Markungen mehrerer Gemeinden und können sich die Ortspolizeibehörden über die festzu-
setzende Zeit nicht einigen, so hat die vorgesetzte Distriktspolizeibehörde zu entscheiden, zu
welcher Zeit die Ableitung des Wassers geschehen darf. Hiebei ist auf tunlichste Ausgleichung
der Interessen der Wässerungsberechtigten und der Fischereiberechtigten Bedacht zu nehmen.
Die Vorschriften in Art. 65 bis 72 des Wassergesetzes, dann der §§ 156—162 der
Vollzugsvorschriften zu diesem über das Ausgleichsverfahren sind hiebei sinngemäß zur An-
wendung zu bringen.
§ 66.
Im Interefse der Erhaltung des Fischbestandes ist die vollständige Abzapfung eines
Fischwassers durch Art. 77 des Fischereigesetzes, vorbehaltlich etwa bestehender besonderer
Rechte, verboten. Das Verbot erstreckt sich selbstverständlich auch auf eine Entziehung des
Wassers, welche das Absterben der Fische zwar nicht augenblicklich, aber doch in verhältnis-
mäßig kurzer Zeit zur Folge haben würde.
Wenn die Zeit der Wasserableitung nicht gemäß Art. 77 Abs. 1 des Fischereigesetzes
im voraus bestimmt ist, so hat der zur Ableitung des Wassers Berechtigte den Zeitpunkt
des Beginns und der voraussichtlichen Dauer der Ableitung allen Fischereiberechtigten und
Fischereipächtern, welche durch die Ablassung des Wassers geschädigt werden können, so recht-
zeitig mitzuteilen, daß sie in der Lage sind, noch vor Beginn der Ableitung die erforderlichen
Vorkehrungen zum Schutze ihres Fischbestandes zu treffen.
In der Regel wird es genügen, wenn zwischen der Absendung der Anzeige und dem
Beginn der Ableitung des Wassers je nach der Entfernung des Wohnorts des Fischerei-
berechtigten oder Pächters vom Fischwasser drei bis fünf Tage in Mitte liegen.
Hat der Fischereiberechtigte oder Pächter einen Vertreter am Wohnsitze des zur Ab-
leitung des Wassers Berechtigten aufgestellt, so ist die Anzeige an diesen zu erstatten.
XIII. Laichschonstätten.
§ 67.
Bevor die Distriktsverwaltungsbehörde auf Antrag der Fischereiberechtigten oder einer
Fischereigenossenschaft eine Strecke eines nichtgeschlossenen Gewässers zu einer Laichschonstätte
erklärt, sind die sämtlichen Beteiligten einzuvernehmen und Fischereisachverständige über den
Antrag zu hören. Die Erklärung einer Gewässerstrecke zur Laichschonstätte hat für eine
bestimmte Zeit zu erfolgen und ist wieder zurückzunehmen, wenn die Beibehaltung der
Laichschonstätte im Interesse der Fischzucht nicht mehr erforderlich ist.
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