Nr. 14. 281
11.
Das Pachtverhältnis erlischt, wenn das verpachtete Fischwasser durch die Distriktsver-
waltungsbehörde einem gemeinschaftlichen Fischereibetriebe nach Art. 19 des Fischereigesetzes
angeschlossen oder durch die Regierung gemäß Art. 39 des Gesetzes in eine Genossenschaft
behufs gemeinsamer Bewirtschaftung und Nutzung einbezogen wird, soferne nicht der Pächter
der Genossenschaft als Mitglied beitritt.
Wird das Pachtverhältnis in dieser Weise gelöst, so kann der Pächter einen Entschädi-
gungsanspruch wegen des Erlöschens des Pachtverhältnisses nicht erheben; doch steht ihm
wegen der zur Vermehrung des Fischbestandes nachweislich gemachten Aufwendungen ein
Ersatzanspruch gegen den Verpächter zu. Dieser Anspruch muß bei Vermeidung des Aus-
schlusses innerhalb drei Monaten nach Beendigung des Pachtverhältnisses geltend gemacht
werden.
§ 12.
Die Bestimmungen des § 11 gelten für den Fall der Unterverpachtung auch für diese.
. 13.
Zum freiwilligen Beitritt in eine Fischereigenossenschaft, die sich über das gepachtete
Fischwasser erstreckt, bedarf der Pächter der Einwilligung des Verpächters, wenn die Zeit-
dauer, für welche die Genossenschaft gegründet wurde, über die Dauer des Pachtverhältnisses
hinausreicht.
8 14.
Stirbt der Pächter oder im Falle einer Mehrheit von Pächtern einer von ihnen während
der Pachtzeit, so kann der Erbe des Pächters das Pachtverhältnis ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist für den Ablauf des Jahres kündigen, in welchem der Pächter gestorben
ist. Sind mehrere Pächter vorhanden, so bleiben, wenn der Erbe eines Mitpächters von
dem Kündigungsrechte Gebrauch macht, die übrigen Mitpächter auf die Pachtdauer an den
Vertrag gebunden. Gleiches gilt im Falle des sonstigen Ausscheidens eines Mitpächters.
15.
Wird während der Pachtzeit die Fischerkarte des Pächters zurückgenommen oder nicht
mehr ausgestellt, so kann der Verpächter das Pachtverhältnis ohne Einhaltung einer Kündi-
gungsfrist kündigen. Sind mehrere Pächter vorhanden, so wird dadurch, daß die Fischer-
karte eines von ihnen eingezogen oder verweigert wird, das Pachtverhältnis mit den übrigen
nicht berührt; diese haften für den vollen Pachtzins.