Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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8 16. 
Der Verpächter ist berechtigt, das Pachtverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungs- 
frist zu kündigen, wenn der Pächter oder derjenige, welchem der Pächter die Nutzung des 
Fischwassers überlassen hat, ungeachtet einer Abmahnung des Verpächters einem Dritten die 
ihm unbefugt überlassene Nutzung des Fischwassers beläßt oder durch Veränderungen, welche 
auf die wirtschaftliche Bestimmung des Fischwassers nachteilig einwirken, die Rechte des 
Verpächters erheblich verletzt oder durch Vernachlässigung der dem Pächter bei der Fischerei- 
ausübung obliegenden Sorgfalt die Rechte des Verpächters erheblich gefährdet. 
§ 17. 
Der Verpächter ist berechtigt, das Pachtverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungs- 
frist zu kündigen, wenn der Pächter mit der Entrichtung des Pachtzinses länger als drei 
Monate im Rückstande ist. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn der Pächter den Ver- 
pächter befriedigt, bevor sie erfolgt. 
8 18. 
Kommt der Pächter oder derjenige, dem der Pächter die Nutzung des Fischwassers 
überlassen hat, seiner Verpflichtung, Brut oder Jährlinge einzusetzen, (§ 7) trotz Aufforderung 
des Verpächters schuldhafter Weise nicht nach, so kann dieser das Pachtverhältnis ohne Ein- 
haltung einer Kündigungsfrist kündigen. 
§ 19. 
Für die Ausstellung von Erlaubnisscheinen kommen die Bestimmungen der 88§ 25 ff. 
der Vollzugsvorschriften zum Fischereigesetze zur Anwendung. 
§ 20. 
Besondere Bestimmungen. 
§ 21. 
Von gegenwärtigem Pachtvertrage wird je eine Ausfertigung dem Verpächter und 
Pächter zugestellt. 
Datum. 
Der Verpächter: Die Pächter:
	        
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