286
sind, treten die Pächter in die Genossenschaft ein, falls nicht im Pachtvertrage das Gegenteil
vereinbart ist. Ist der Pächter der Genossenschaft beigetreten, so bedarf er zum Wieder-
austritt der Einwilligung des Fischereiberechtigten.
Wird ein Fischereirecht erst nach Gründung der Genossenschaft verpachtet, so wird der
Pächter kraft Gesetzes Mitglied der Genossenschaft.
Dem Fischereiberechtigten, welcher zur Zeit der Verpachtung bereits Mitglied der
Genossenschaft war, steht der Austritt aus der Genossenschaft nur frei, wenn die Voraus-
setzungen des Art. 51 des Fischereigesetzes vorliegen.
§ 4.
Zur Leitung der Geschäfte der Genossenschaft wird jeweils auf die Dauer eines Jahres
durch die Genossenschaftsversammlung ein Vorstand gewählt, welcher sich zusammensetzt:
a) aus einem I. Vorsitzenden,
b) aus einem II. Vorsitzenden,
Jc) einem Schriftführer, welcher zugleich die Genossenschaftskasse zu führen hat,
d) aus 4 Beisitzern (oder auauss Olbmännern der einzelnen
Fischereizonen). ·
Dieuntera—cerwähntenVorstandsmitgliederkönnenauchPerfonensein,welche
nicht Genossen sind.
86.
Dem I. Vorsitzenden und in dessen Verhinderung dem II. Vorsitzenden kommt zu:
1. die Leitung der genossenschaftlichen Geschäfte, die Anregung des zur Erreichung
des genossenschaftlichen Zwecks erforderlichen Maßnahmen, der Vollzug der Beschlüsse
des Vorstandes und der Gepnossenschaftsversammlung, der unmittelbare Verkehr
mit den Behörden und mit dritten Personen, dann die Einberufung und Leitung
der Genossenschaftsversammlungen und Vorstandssitzungen;
2. die Führung des Genossenschaftskatasters (Art. 47 Abs. 1 des Fischereigesetzes).
Sind zur Ausführung der vom Vorstande oder der Genossenschaftsversammlung
genehmigten Verträge oder Beschlüsse schriftliche Willenserklärungen abzugeben, so sind hiezu
die Unterschriften zweier Vorstandsmitglieder erforderlich.
§ 6.
Der Schriftführer hat die schriftlichen Arbeiten der Genossenschaft, die fortlaufende
Niederschrift über die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlungen zu besorgen und die
Genossenschaftskasse zu führen. Er hat unter persönlicher Haftung alljährlich Rechnung über