Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 14. 287 
die Einnahmen und Ausgaben der Genossenschaft zu stellen. Die Rechnung ist vom gesamten 
Vorstande und außerdem von 2 durch die Genossenschaftsversammlung im voraus zu wählen- 
den Mitgliedern zu prüfen. 
Auszahlungen dürfen nur auf schriftliche Anweisung des Vorsitzenden erfolgen. 
Ist der Schriftführer an Ausübung seines Amtes behindert, so überträgt der Vor- 
sitzende die Vertretung einem anderen Vorstandsmitglied. 
§ 7. 
Die Rechnung ist der Revisionsstelle des Landesfischereivereins zur Prüfung vorzulegen. 
Über die Rechnung und die von der Revisionsstelle erhobenen Beanstandungen hat der gesamte 
Vorstand unter Zuziehung von zwei durch die Genossenschaftsversammlung im voraus zu 
wählenden Mitgliedern Beschluß zu fassen. Der Beschluß sowie die von der Revisionsstelle 
erhobenen Beanstandungen sind der Genossenschaftsversammlung mitzuteilen. 
§ 8. 
Der Vorstand bildet gleichzeitig den Wirtschaftsausschuß, welcher die Bewirtschaftung 
der im Genossenschaftsgebiete gelegenen Fischwasser durchzuführen hat (8§ 2 der Satzung). 
Der Vorstand trägt insbesondere Sorge, daß die Besetzung der Genossenschaftsstrecke 
mit Brut, Jährlingen oder größeren Fischen rechtzeitig und sachgemäß erfolgt, daß die inner- 
halb der Genossenschaftsstrecke anzulegenden Laichschonreviere zweckmäßig ausgewählt, durch 
Tafeln kenntlich gemacht und genügend geschützt werden. 
Der Vorstand läßt die Genossenschaftsstrecke entsprechend überwachen. Allenfalls wahr- 
genommene Beschädigungen der Leaichschonreviere und deren Bezeichnungen, allenfallsige Ver- 
sandungen der Einlaßöffnungen der Altwässer und Buhnen, Verunreinigungen des Wassers, 
Auftreten eines außergewöhnlichen Fischsterbens oder besonderer Fischkrankheiten, unbefugtes 
Fischen in Schonrevieren usw. sind bei dem Vorsitzenden der Genossenschaft oder bei den 
zuständigen Behörden zur Anzeige zu bringen. Der Vorstand hat für die Beseitigung der 
wahrgenommenen Mängel Sorge zu tragen. 
§ 9. 
Der Vorstand tritt jährlich wenigstens einmal auf Einberufung des Vorsitzenden zusammen. 
Die Einberufung muß außerdem erfolgen, wenn wenigstens 5 Mitglieder diese Ein- 
berufung schriftlich unter Angabe des zur Beratung zu stellenden Gegenstandes beantragen. 
In den Sitzungen des Vorstandes ist über die Angelegenheiten der Genossenschaft und 
insbesondere auch über die Verwendung der von der Genossenschaftsversammlung bewilligten 
oder sonst zur Verfügung stehenden Mittel, über die notwendigen Besetzungen der Fisch- 
wasserstrecke und über die wirtschaftlichen Fragen Beschluß zu fassen. 
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