Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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8 10. 
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn wenigstens 5 Mitglieder erschienen sind. 
Die Beschlußfassung des Vorstandes erfolgt mit absoluter Stimmenmehrheit; bei 
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
8S II. 
Innerhalb der ersten drei Monate des Jahres beruft der Vorsitzende des Vorstandes 
die Genossenschaftsversammlung an den Sitz der Genossenschaft ein. 
Die Einberufung ist durch Ausschreiben in der Zeitung wenigstens 14 Tage 
vor dem bestimmten Tage unter Angabe der Tagesordnung öffentlich bekannt zu machen. 
Die Einberufung einer Genossenschaftsversammlung hat außerdem zu geschehen, wenn 
eine solche von wenigstens 10 Mitgliedern unter Angabe des Beratungsgegenstandes schrift- 
lich beim Vorstand beantragt wird. 
8 12. 
Der Genossenschaftsversammlung kommt zu: 
1. die Wahl des gesamten Vorstandes; 
2. die Aufstellung des Voranschlages für das nächste Wirtschaftsjahr; 
3. die Entgegennahme und Anerkennung der Rechnung und die Entlastung des Rechners; 
4. die Beschlußfassung über Anträge, welche die wirtschaftliche Benützung und die 
Beaufsichtigung der Genossenschaftsstrecke betreffen; 
die Festsetzung der von den Genossen zu leistenden Beiträge; 
die Bestimmung über die Zahl der den einzelnen Genossen in den Fällen des 
8 13 der Satzung einzuräumenden Stimmen; 
7. die Bestimmung über die Verteilung der Erträgnisse des genossenschaftlichen 
Fischereibetriebes; 
die Wahl des Schiedsgerichts; 
die Beschlußfassung über die Aufstellung besonderer Fischer. 
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8 13. 
In der Genossenschaftsversammlung hat jedes Genossenschaftsmitglied eine Stimme. 
Bei der Beschlußfassung über die Teilnahme an den Vorteilen und Lasten der Ge— 
nossenschaft, dann bei der Beschlußfassung über die Auflösung der Genossenschaft, endlich 
wenn die Genossenschaft in eine Zwangsgenossenschaft behufs gemeinsamer Bewirtschaftung 
und Nutzung des Fischwassers umgewandelt werden soll, ist für das Stimmenverhältnis 
neben der Anzahl der Beteiligten auch der Umfang der Fischereirechte maßgebend.
	        
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