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2. zur Festsetzung von Vertragsstrafen bis zu 20 M bei satzungswidrigem Befischen
der Schonreviere oder sonstigen Zuwiderhandlungen gegen Beschlüsse der Genossenschaft,
welche unter der Bestimmung von Vertragsstrafen zu Stande gekommen sind.
Nach erfolgter Wahl der Mitglieder des Schiedsgerichts tritt dieses zur Wahl eines
Vorsitzenden und eines Schriftführers zusammen.
8 17.
Zu den Verhandlungen des Schiedsgerichts sind die Beteiligten mindestens 8 Tage
vor dem anberaumten Termin gegen Nachweis und unter Angabe des Streitgegenstandes
laden.
Dem nicht erschienenen Genossen ist der Beschluß des Schiedsgerichts schriftlich zu eröffnen.
Eine Beschwerde gegen den Bescheid des Schiedsgerichts ist ausgeschlossen.
8 18.
Die Genossen sind verpflichtet:
1. für die entsprechende Einsetzung von Fischbrut, Jährlingen oder sonstigem Besatz—
material nach Maßgabe der Genossenschaftsbeschlüsse zu sorgen;
2. die von der Genossenschaftsversammlung festgesetzten Beiträge rechtzeitig an die Genossen-
schaftskasse zu entrichten;
3. den Anordnungen der Genossenschaft hinsichtlich der Befischung der Genossenschafts-
strecke nachzukommen;
4. sich dem Ausspruch des Schiedsgerichts zu unterwerfen und die von diesem etwa
festgesetzten Vertragsstrafen zu zahlen;
5. dem Vorsitzenden den Verkauf oder die Verkaufsabsicht eines zur Genossenschaft
gehörenden Fischereirechtes sofort anzuzeigen.
Die Genossen sind berechtigt, den Fischfang nach den Beschlüssen der Genossenschafts-
versammlung auszuüben und an dem Ertrag der Genossenschafts-Fischerei nach den hierüber
festgesetzten Bestimmungen Anteil zu nehmen.
19.
Die Satzung kann nur durch einen Beschluß der Genossenschaftsversammlung abgeändert
werden, in welcher mindestens ⅜ der Genossenschaftsmitglieder anwesend sind.
Außerdem ist zu jeder Abänderung der Satzung die Genehmigung der Regierung,
Kammer des Innern, erforderlich.