Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

290 
2. zur Festsetzung von Vertragsstrafen bis zu 20 M bei satzungswidrigem Befischen 
der Schonreviere oder sonstigen Zuwiderhandlungen gegen Beschlüsse der Genossenschaft, 
welche unter der Bestimmung von Vertragsstrafen zu Stande gekommen sind. 
Nach erfolgter Wahl der Mitglieder des Schiedsgerichts tritt dieses zur Wahl eines 
Vorsitzenden und eines Schriftführers zusammen. 
8 17. 
Zu den Verhandlungen des Schiedsgerichts sind die Beteiligten mindestens 8 Tage 
vor dem anberaumten Termin gegen Nachweis und unter Angabe des Streitgegenstandes 
laden. 
Dem nicht erschienenen Genossen ist der Beschluß des Schiedsgerichts schriftlich zu eröffnen. 
Eine Beschwerde gegen den Bescheid des Schiedsgerichts ist ausgeschlossen. 
8 18. 
Die Genossen sind verpflichtet: 
1. für die entsprechende Einsetzung von Fischbrut, Jährlingen oder sonstigem Besatz— 
material nach Maßgabe der Genossenschaftsbeschlüsse zu sorgen; 
2. die von der Genossenschaftsversammlung festgesetzten Beiträge rechtzeitig an die Genossen- 
schaftskasse zu entrichten; 
3. den Anordnungen der Genossenschaft hinsichtlich der Befischung der Genossenschafts- 
strecke nachzukommen; 
4. sich dem Ausspruch des Schiedsgerichts zu unterwerfen und die von diesem etwa 
festgesetzten Vertragsstrafen zu zahlen; 
5. dem Vorsitzenden den Verkauf oder die Verkaufsabsicht eines zur Genossenschaft 
gehörenden Fischereirechtes sofort anzuzeigen. 
Die Genossen sind berechtigt, den Fischfang nach den Beschlüssen der Genossenschafts- 
versammlung auszuüben und an dem Ertrag der Genossenschafts-Fischerei nach den hierüber 
festgesetzten Bestimmungen Anteil zu nehmen. 
19. 
Die Satzung kann nur durch einen Beschluß der Genossenschaftsversammlung abgeändert 
werden, in welcher mindestens ⅜ der Genossenschaftsmitglieder anwesend sind. 
Außerdem ist zu jeder Abänderung der Satzung die Genehmigung der Regierung, 
Kammer des Innern, erforderlich.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.