Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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nicht wesentlich über 18 cm groß wird, das Mindestmaß für Forellen (Trutta fario) bis 
zu 18 cm herabzusetzen. 1 
Abs. 3. Die Regierungen können ferner für die im § 1 Abs. 4 bezeichneten Fisch- 
arten in dem dort vorgesehenen räumlichen Umfange Mindestmaße bestimmen, soweit solche 
Maße nicht schon in Abs. 1 festgesetzt sind. 
§ 3. Fangverbote. 
Auf Fische darf, solange sie der Schonzeit unterliegen oder das festgesetzte Mindestmaß 
noch nicht erreicht haben, ein Fang nicht unternommen werden. 
Abs. 2. Werden solche Fische bei erlaubtem Fange unabsichtlich mitgefangen, so sind 
sie in dasselbe Gewässer unverzüglich wieder frei einzusetzen. 
§ 4. Markt= und Verkehrsverbote. 
Während der Schonzeit, ausschließlich der ersten drei Tage derselben, dürfen Fische, für 
welche eine Schonzeit festgesetzt ist, weder zu Markt gebracht, noch sonstwie feilgehalten oder 
veräußert oder zu solchem Zwecke versendet werden, gleichviel wann, wo und von wem sie 
gefangen wurden. 
Abs. 2. Fische unter dem festgesetzten Mindestmaß dürfen weder zu Markt gebracht, 
noch sonstwie feilgehalten oder veräußert oder zu solchem Zwecke versendet werden, gleich- 
viel wann, wo und von wem sie gefangen wurden. 
Abs. 3. Diese Verbote erstrecken sich insbesondere auch auf das Feilhalten und den 
Verkauf von rohen oder zubereiteten Fischen solcher Art in Gasthäusern, Wirtschaften, Gar- 
küchen, Delikatessenhandlungen und ähnlichen Gewerbslokalen, sowie auf das Auflegen von 
Speisekarten mit Preisangaben für derlei Fische. 
Abs. 4. Macht die Regierung, Kammer des Innern, von der in § 1 Abs. 4 und 5 
erteilten Ermächtigung Gebrauch, so soll sie zugleich den Bezirk bezeichnen, in welchem 
während der festgesetzten Schonzeit die Bestimmungen der vorstehenden Absätze 1 und 3 
Anwendung zu finden haben. 
Abs. 5. Das öffentliche Feilhalten von Setzlingen unter dem Mindestmaße auf 
Märkten und in Verkaufslokalen ist verboten. 
§ 5. Ausnahmen von den Fangverboten. 
Die Regierung, Kammer des Innern, kann in widerruflicher Weise gestatten, daß in 
Seen einzelne Fischarten auch während der festgesetzten Schonzeit oder innerhalb eines be- 
stimmten Zeitraumes der Schonzeit gefangen werden dürfen, wenn diese Fischarten aus 
örtlichen oder sonstigen natürlichen Gründen zu anderer Zeit nicht gefangen werden können.
	        
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