Nr. 14. 299
unabwendbarer Naturereignisse oder sonstigen Notstandes das sofortige Abfischen des Teiches
geboten erscheint. Gleiches gilt in einem solchen Falle gegenüber dem Fischereiberechtigten
von dem Verbote, die Fangergebnisse in den Verkehr zu bringen, wenn die sofortige Ver—
äußerung zur Abwendung erheblichen Schadens notwendig ist.
Abschnitt II.
§ 8. Krebse.
Der Fang weiblicher Krebse ist verboten; männliche Krebse dürfen nicht unter 10 cm
Länge (von der Kopfspitze bis zum Schwanzende — Schwanzspitzen —) gefangen werden.
Abs. 2. Werden Krebse, deren Faug hienach untersagt ist, unabsichtlich gefangen, so
sind sie unverzüglich in das nämliche Gewässer wieder frei einzusetzen.
Abs. 3. Bezüglich des Feilhaltens, der Veräußerung und Versendung weiblicher oder
das vorgeschriebene Maß nicht erreichender männlicher Krebse gelten entsprechend die für Fische
unter dem Mindestmaß festgesetzten Verbote.
Abs. 4. Die nach den Bestimmungen in § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 4 und in § 7
Abs. 3, 4 vorgesehenen Ausnahmen finden in gleichem Umfange auch bezüglich weiblicher
oder das vorgeschriebene Maß nicht erreichender männlicher Krebse, sowie für Krebsgewässer
und Krebszucht entsprechende Anwendung. Auch sind die Distriktsverwaltungsbehörden er-
mächtigt, zu wissenschaftlichen Zwecken, sowie zu Zwecken der Krebszucht unter sinngemäßer
Anwendung des § 5 Abs. 3 und 4 Erlaubnis zum Fange weiblicher oder das vorgeschrie-
bene Maß nicht erreichender Krebse zu erteilen.
Abs. 5. Die Regierung, Kammer des Innern, kann für einzelne Bäche oder Fluß-
strecken, in welchen nachweislich nur der Steinkrebs vorkommt, das Mindestmaß für männ-
liche Steinkrebse bis auf 7 cm herabsetzen. Solche Krebse dürfen in den Verkehr gebracht
werden, wenn nachgewiesen wird, daß sie aus solchen Gewässern stammen und von wem sie
bezogen worden sind.
Abschnitt III.
§ 9. Fangarten und Fanggeräte.
Fanggeräte jeder Art und Benennung, insbesondere Netze, Geflechte, Körbe, Reusen,
sowie Fanggeräte aus Holzstäben oder Latten dürfen in nicht geschlossenen Gewässern nicht
angewendet werden, wenn deren Offnungen (bei Maschen in nassem Zustande) sowohl in
ihrer Höhe als in ihrer Breite nicht wenigstens 2½ cm messen.
Abs. 2. Im Rheine und dessen Zuflüssen müssen beim Salmenfange die vorgenannten
Fangvorrichtungen, sowie die Seitenteile (Flügel) der großen Zugnetze (Seegen, Zegen) und