Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 14. 299 
unabwendbarer Naturereignisse oder sonstigen Notstandes das sofortige Abfischen des Teiches 
geboten erscheint. Gleiches gilt in einem solchen Falle gegenüber dem Fischereiberechtigten 
von dem Verbote, die Fangergebnisse in den Verkehr zu bringen, wenn die sofortige Ver— 
äußerung zur Abwendung erheblichen Schadens notwendig ist. 
Abschnitt II. 
§ 8. Krebse. 
Der Fang weiblicher Krebse ist verboten; männliche Krebse dürfen nicht unter 10 cm 
Länge (von der Kopfspitze bis zum Schwanzende — Schwanzspitzen —) gefangen werden. 
Abs. 2. Werden Krebse, deren Faug hienach untersagt ist, unabsichtlich gefangen, so 
sind sie unverzüglich in das nämliche Gewässer wieder frei einzusetzen. 
Abs. 3. Bezüglich des Feilhaltens, der Veräußerung und Versendung weiblicher oder 
das vorgeschriebene Maß nicht erreichender männlicher Krebse gelten entsprechend die für Fische 
unter dem Mindestmaß festgesetzten Verbote. 
Abs. 4. Die nach den Bestimmungen in § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 4 und in § 7 
Abs. 3, 4 vorgesehenen Ausnahmen finden in gleichem Umfange auch bezüglich weiblicher 
oder das vorgeschriebene Maß nicht erreichender männlicher Krebse, sowie für Krebsgewässer 
und Krebszucht entsprechende Anwendung. Auch sind die Distriktsverwaltungsbehörden er- 
mächtigt, zu wissenschaftlichen Zwecken, sowie zu Zwecken der Krebszucht unter sinngemäßer 
Anwendung des § 5 Abs. 3 und 4 Erlaubnis zum Fange weiblicher oder das vorgeschrie- 
bene Maß nicht erreichender Krebse zu erteilen. 
Abs. 5. Die Regierung, Kammer des Innern, kann für einzelne Bäche oder Fluß- 
strecken, in welchen nachweislich nur der Steinkrebs vorkommt, das Mindestmaß für männ- 
liche Steinkrebse bis auf 7 cm herabsetzen. Solche Krebse dürfen in den Verkehr gebracht 
werden, wenn nachgewiesen wird, daß sie aus solchen Gewässern stammen und von wem sie 
bezogen worden sind. 
Abschnitt III. 
§ 9. Fangarten und Fanggeräte. 
Fanggeräte jeder Art und Benennung, insbesondere Netze, Geflechte, Körbe, Reusen, 
sowie Fanggeräte aus Holzstäben oder Latten dürfen in nicht geschlossenen Gewässern nicht 
angewendet werden, wenn deren Offnungen (bei Maschen in nassem Zustande) sowohl in 
ihrer Höhe als in ihrer Breite nicht wenigstens 2½ cm messen. 
Abs. 2. Im Rheine und dessen Zuflüssen müssen beim Salmenfange die vorgenannten 
Fangvorrichtungen, sowie die Seitenteile (Flügel) der großen Zugnetze (Seegen, Zegen) und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.