Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

300

Fuicken  (Bügelreusen)  Offnungen  von  6  cm,  das  Innere  der  Segen,  Reusen  und  Fuicken
von  4  cm  in  Höhe  und  Breite  haben.

Abs.  3.  Für  den  Fang  der  Kilche  (Kropffelchen)  ist  die  Verwendung  von  Netzen  mit
einer  Maschenweite  von  2,2  cm  zulässig  und  für  den  Fang  von  Aalen  ist  der  Gebrauch
von  besonderen  Fanggeräten,  welche  ausschließlich  für  den  Aalfang  bestimmt  sind,  mit  einer
Weite  der  Offnungen  von  mindestens  1,5  cm  in  Höhe  und  Breite  gestattet.

Abs.  4.  Bei  der  Überwachung  der  Fanggeräte  ist  eine  Abweichung  von  ¼0  bei
einzelnen  Maschen  nicht  zu  beanstanden.

Abs.  5.  Die  gemäß  des  §  5  Abs.  2,  3,  5  und  6  begründeten  ausnahmsweisen  Fangbefugnisse
  schließen  auch  die  Erlaubnis  in  sich,  die  zu  jenen  Zwecken  erforderlichen  Fanggeräte
ohne  Beschränkung  der  Höhe  und  Breite  ihrer  Offnungen  hiebei  zu  gebrauchen.

Abs.  6.  Die  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  können  Abweichungen  von  der  Vorschrift
  in  Abs.  1,  namentlich  eine  Verengerung  der  Maschenweite  bestimmen,  wenn  und  soweit
  dies  die  örtlichen  Verhältnisse  erfordern.

Abs.  7.  Zum  Zwecke  des  Fanges  von  Futter=  und  Köderfischen  ist  der  Gebrauch  von
Fanggeräten  mit  geringerer  Maschenweite  gestattet;  doch  wird  dadurch  an  den  Bestimmungen
über  Schonzeit  und  Mindestmaße  nichts  geändert.  An  bestimmten  Orten  kann  die  Anwendung
  solcher  Fanggeräte  auch  bei  dem  Fange  von  sog.  Backfischen,  d.  h.  von  Grundeln,
Lauben,  Ellritzen,  Koppen,  kleinen  Rotaugen  u.  dgl.,  welche  weder  ein  Mindestmaß  noch
eine  Schonzeit  haben  und  dem  menschlichen  Genusse  dienen  sollen,  von  der  Distriktsverwaltungsbehörde
  in  widerruflicher  Weise  gestattet  werden.  Bei  wahrgenommenem  Mißbrauche
dieser  Befugnisse  können  sie  von  der  Distriktsverwaltungsbehörde  entzogen  werden.

Abs.  8.  Verboten  ist:

1.  die  Anwendung  schädlicher  und  explodierender  Stoffe,  (insbesondere  von  giftigen
Ködern  oder  von  Mitteln  zur  Betäubung  oder  Vernichtung  der  Fische,  von
Sprengpatronen  oder  anderen  dergleichen  Sprengmitteln),  sowie  der  Gebrauch
von  Fackeln  oder  sonstigen  Beleuchtungsmitteln  beim  Fischen  und  Krebsen;

2.  die  Anwendung  menschlicher  Tätigkeit  während  der  Nachtzeit  zum  Zwecke  des
Fischjanges  mit  Ausnahme  des  infolge  unabwendbarer  Naturereignisse  oder
sonstigen  Notstandes  etwa  gebotenen  sofortigen  Abfischens;
das  Tollkeulen  der  Fische  unter  dem  Eise;
die  Anwendung  grober  Werkzeuge  beim  Fischen  oder  von  Mitteln  zur  Verwundung
  der  Fische,  namentlich  das  Erschlagen  mit  Prügeln,  die  Anwendung
von  Schußwaffen,  von  Leg=  oder  Schlageisen,  Speeren  und  Fischgabeln  (Harpunen,
Gern),  Reißangeln  und  Schlingen,  sowie  von  Netzfallen,  sofern  sie  nicht  eine
genügende  Größe  haben,  um  schwere  Verletzungen  der  Fische  zu  vermeiden;

ii