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Abs. 2. Die Distriktsverwaltungsbehörden können auf Antrag des Fischereiberechtigten
weitere Beschränkungen des Einlassens von Enten, namentlich in räumlicher Beziehung,
nach Bedürfnis verfügen.
Abschnitt IV.
§ 12. Bestimmungen über die Einvernahme von Sachverständigen.
Die Regierungen, Kammern des Innern, und die Distriktsverwaltungsbehörden haben
vor Erlassung ihrer Vorschriften, Anordnungen und Verfügungen nach § 1 Abs. 2, 4, 5,
§ 2 Abs. 2, 3, § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1 mit 6, § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 4, 5, § 9
Abs. 6, 7, 9 mit 12, § 10 und § 11 Abs. 2 Sachpverständige gutachtlich einzuvernehmen.
Als solche kommen in Betracht der Landesinspektor für Fischzucht, der Landesfischereiverein,
die Kreisfischereivereine, die Kreiswanderlehrer für Fischerei und die für einzelne Regierungs-
bezirke aufgestellten Kreissachverständigen für Fischerei.
Abschnitt V.
§ 13. Ursprungszeugnisse.
Zur Durchführung der Überwachung während der Versendung zum Verkaufe bestimmter
Fische müssen sämtliche Fischfässer, Fischkörbe und alle sonstigen zur Verpackung verwendeten
Behälter mit Namen und Wohnort der Absender und Empfänger in deutlich sichtbarer
Schrift versehen sein.
Abs. 2. Zum Nachweis des Ursprungs und der Bezugsquelle in den Fällen des § 6
Abs. 1, 2, 3, 5, des § 7 Abs. 1 und 2 genügen in der Regel die schriftliche Bestätigung
des Lieferanten, Abrechnungen, Frachtbriefe u. dgl. Die Polizeibehörde kann für einheimische
Fische eine ortspolizeiliche Beglaubigung der beigebrachten Bescheinigung verlangen.
Abschnitt VI.
§ 14. Schlußbestimmungen.
Durch die in der gegenwärtigen Landesfischereiordnung enthaltenen fischereipolizeilichen
Bestimmungen wird an den weitergehenden und anderweiten Beschränkungen, welche in
zivilrechtlichen oder gewerberechtlichen Verhältnissen begründet sind, nichts geändert.
Abs. 2. Die Landesfischereiordnung tritt mit dem 1. April 1909 für den gesamten
Umfang des Königreichs in Geltung.
Abs. 3. Von dem gleichen Tage an sind alle entgegenstehenden Bestimmungen aufgehoben.
Abs. 4. Für die Fischerei in Gewässern, welche Bayern und anderen Staaten gemeinsam
sind, bleiben die hiefür geltenden oder zu erlassenden besonderen Vorschriften maßgebend.
München, den 23. März 1909.
v. Brettreitch.