Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

302

Abs.  2.  Die  Distriktsverwaltungsbehörden  können  auf  Antrag  des  Fischereiberechtigten
weitere  Beschränkungen  des  Einlassens  von  Enten,  namentlich  in  räumlicher  Beziehung,
nach  Bedürfnis  verfügen.

Abschnitt  IV.

§  12.  Bestimmungen  über  die  Einvernahme  von  Sachverständigen.

Die  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  und  die  Distriktsverwaltungsbehörden  haben
vor  Erlassung  ihrer  Vorschriften,  Anordnungen  und  Verfügungen  nach  §  1  Abs.  2,  4,  5,
§  2  Abs.  2,  3,  §  4  Abs.  4,  §  5  Abs.  1  mit  6,  §  6  Abs.  3,  §  8  Abs.  4,  5,  §  9
Abs.  6,  7,  9  mit  12,  §  10  und  §  11  Abs.  2  Sachpverständige  gutachtlich  einzuvernehmen.
Als  solche  kommen  in  Betracht  der  Landesinspektor  für  Fischzucht,  der  Landesfischereiverein,
die  Kreisfischereivereine,  die  Kreiswanderlehrer  für  Fischerei  und  die  für  einzelne  Regierungsbezirke
  aufgestellten  Kreissachverständigen  für  Fischerei.

Abschnitt  V.
§  13.  Ursprungszeugnisse.

Zur  Durchführung  der  Überwachung  während  der  Versendung  zum  Verkaufe  bestimmter
Fische  müssen  sämtliche  Fischfässer,  Fischkörbe  und  alle  sonstigen  zur  Verpackung  verwendeten
Behälter  mit  Namen  und  Wohnort  der  Absender  und  Empfänger  in  deutlich  sichtbarer
Schrift  versehen  sein.

Abs.  2.  Zum  Nachweis  des  Ursprungs  und  der  Bezugsquelle  in  den  Fällen  des  §  6
Abs.  1,  2,  3,  5,  des  §  7  Abs.  1  und  2  genügen  in  der  Regel  die  schriftliche  Bestätigung
des  Lieferanten,  Abrechnungen,  Frachtbriefe  u.  dgl.  Die  Polizeibehörde  kann  für  einheimische
Fische  eine  ortspolizeiliche  Beglaubigung  der  beigebrachten  Bescheinigung  verlangen.

Abschnitt  VI.
§  14.  Schlußbestimmungen.

Durch  die  in  der  gegenwärtigen  Landesfischereiordnung  enthaltenen  fischereipolizeilichen
Bestimmungen  wird  an  den  weitergehenden  und  anderweiten  Beschränkungen,  welche  in
zivilrechtlichen  oder  gewerberechtlichen  Verhältnissen  begründet  sind,  nichts  geändert.

Abs.  2.  Die  Landesfischereiordnung  tritt  mit  dem  1.  April  1909  für  den  gesamten
Umfang  des  Königreichs  in  Geltung.

Abs.  3.  Von  dem  gleichen  Tage  an  sind  alle  entgegenstehenden  Bestimmungen  aufgehoben.

Abs.  4.  Für  die  Fischerei  in  Gewässern,  welche  Bayern  und  anderen  Staaten  gemeinsam
sind,  bleiben  die  hiefür  geltenden  oder  zu  erlassenden  besonderen  Vorschriften  maßgebend.

München,  den  23.  März  1909.
v.  Brettreitch.