Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 15. 307 
4. In der 3. Gruppe wird d gefaßt: 
d) Schwarzpulver (Gemenge von Kalisalpeter, Schwefel und Kohle) in 
Mehlform, gekörnt oder gepreßt, ferner schwarzpulverähnliche Gemenge, 
die den Bedingungen unter 1d nicht entsprechen, sich aber unter dem Einflusse 
von Stoß, Reibung oder Entzündung nicht gefährlicher erweisen als staubfein 
gemahlenes Jagdpulver von folgender Zusammensetzung: 75 Prozent Kalisalpeter, 
10 Prozent Schwefel und 15 Prozent Faulbaumkohle. 
In k lautet der Eingang: 
Proben anderer, neuer Sprengstoffe bis .. .. usw. wie bisher. 
II. Eingangsbestimmungen. B. Schießmittel. 
In der 1. Gruppe wird: 
1. im Abs. (1) der Unterabsatz a gefaßt: 
a) Die Abspaltung von Stickoxyd während einer zweistündigen Erhitzung auf 
132 0 darf für 1 g Nitrozellulose nicht mehr als 3 cem betragen; 
und 
2. im Abs. (3) a, statt der Worte „mindestens 3 Stunden“ gesetzt: 
mindestens 1 Stunde 
III. Beförderungsvorschriften. 
1. Im ersten Absatze der Eingangsbestimmungen wird vor dem letzten Satze ein- 
geschaltet: 
Die Überkiste muß die deutliche haltbare Aufschrift „Sprengstoffproben. 1. Gruppe." 
tragen. 
2. Im Abschnitt A. Verpackung. „2. Gruppe der Sprengmittel.“ wird 
folgende neue Ziffer 4 eingeschaltet: 
4. Triplastit d muß in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter fest verpackt 
sein. Statt der Holzbehälter können auch sogenannte amerikanische Pappefässer 
verwendet werden. Der Inhalt des Behälters darf höchstens 25 kg betragen. 
Die Behälter müssen die deutliche, haltbare Aufschrift tragen: „Sprengstoff 
Triplastit. 2. Gruppe.“ 
3. Im Abschnitt A. Verpackung. „Schießmittel.“ hat die Uberschrift bei d zu lauten: 
d) Ausnahmen von den Vorschriften unter a und c für Schießmittel 
der 2. Gruppe und für gut durchgelatinierte Pulverfäden, sowie 
für daraus hergestellte Fabrikate in Frachtstücken von höchstens 
200 kg Gewicht.
	        
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